Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

J. 
II. 
III. 
IV. 
288 
g 78. 
In jedem Kalenderjahr hat eine äußere Untersuchung aller zum Zweck des 
Betriebs aufgestellten Kessel stattzufinden und zwar bei Landdampfkesseln in der Regel, 
bei Schiffsdampfkesseln immer während des Betriebs. 
In dem Jahr, in welchem eine innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe vorge- 
nommen wird, hat bei Landdampfkesseln eine besondere äußere Untersuchung, abgesehen 
von den Fällen des § 79, zu unterbleiben. 
Die äußere Untersuchung ist vorzunehmen, ohne daß der Kesselbesitzer vorher be- 
nachrichtigt wird. 
Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, das Betreten der Kesselanlage durch den Kessel- 
prüfer jeder Zeit zu dulden. 
Die Unterbrechung des Betriebs und Kaltstellung des Kessels darf nur verlangt 
werden, wenn gefahrbringende Mängel zu vermuten sind und anders nicht festgestellt 
werden können. 
§ 79. 
Wenn zuverlässige Anzeichen über eine gefährliche Beschaffenheit des Kessels vorliegen, 
kann der Kessel nach pflichtmäßigem Ermessen des Kesselprüfers im Lauf des Jahres 
mehreren außerordentlichen Untersuchungen unterworfen werden. 
Sind bei einer Untersuchung Mängel vorgefunden worden, die auf grobe Leicht- 
fertigkeit oder Nachlässigkeit in der Kesselbehandlung zurückzuführen sind, also insbesondere, 
wenn die Sicherheitsventile überlastet, der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste 
Wasserstand nicht eingehalten, die Vorrichtungen zur Erkennung des Wasserstands in nicht 
betriebsfähigem Zustande waren oder die zweite Speisevorrichtung sich nicht betriebsfähig 
erwiesen hatte, so soll eine außerordentliche äußere Untersuchung im folgenden Jahre 
auch dann statifinden, wenn in ihm eine innere Untersuchung fällig ist. 
§ 80. 
Jeder feststehende Dampfkessel ist alle 4 Jahre, jeder bewegliche Dampfkessel alle 
3 Jahre, jeder Schiffsdampfkessel alle 2 Jahre einer in Verbindung mit einer äußeren 
Untersuchung vorzunehmenden inneren Untersuchung zu unterwerfen, es sei denn, 
daß aus den in § 79 Abs. 1 angeführten Gründen oder wegen des Alters des Kessels 
oder nach sonstigen Anzeichen weitere, außerordentliche Untersuchungen notwendig werden.
	        
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