Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

III. 
III. 
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Untersuchung durch den zuständigen Sachverständigen mit befriedigendem Ergebnis unter- 
worfen worden ist, so ist die in Württemberg fällige Untersuchung oder Druckprobe zu 
unterlassen, es sei denn, daß besondere Gründe dazu vorliegen, z. B. wenn der Kessel 
durch die Beifuhr oder sonstwie Beschädigungen erlitten hat oder gefahrbringende Mängel 
zu vermuten sind. 
Befindet sich ein beweglicher oder Schiffsdampfkessel, dessen Oeimatsort in einem 
anderen Bundesstaat liegt, zu der Zeit, in der eine regelmäßige Untersuchung bei ihm 
fällig ist, in Württemberg, so steht es dem Kesselbesitzer frei, sich an den in Württemberg 
zuständigen Kesselsachverständigen zu wenden. Dieser ist verpflichtet, die Untersuchung 
auf Antrag auszuführen und eine Abschrift der darüber ins Revisionsbuch einzutragenden 
Bescheinigung der für die regelmäßige Untersuchung zuständigen Stelle des andern Staats 
zu übersenden. Untersuchungen dieser Art werden in den anderen Bundesstaaten an- 
erkannt. 
Die Untersuchungen von beweglichen oder von Schiffsdampfkesseln können jedoch 
auch durch Sachverständige des Heimatsorts des Kessels vorgenommen werden, wie anderer- 
seits es auch zugelassen ist, daß die fälligen Untersuchungen von in Württemberg be- 
heimateten Kesseln, die sich vorübergehend außer Landes befinden, durch die württem- 
bergischen Sachverständigen ohne besonderen Antrag ausgeführt werden. Die von einem 
hiezu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines Bundesstaats ausgestellten Be- 
scheinigungen über die Vornahme regelmäßiger Untersuchungen werden in allen anderen 
Bundesstaaten anerkannt. 
8 83. 
Das Ergebnis der Untersuchungen und Druckproben trägt der Kesselprüfer in 
das Revisionsbuch ein und gibt darüber dem Kesselbesitzer oder seinem Stellvertreter 
Nachricht. 
Haben sich Mängel gezeigt, so ist dem Kesselbesitzer durch Eintrag in das Revisions- 
buch aufzugeben, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen und die Er- 
ledigung dem Revisionsverein anzuzeigen. Dieser hat sodann entweder die Erledigung 
durch den Kesselprüfer feststellen zu lassen oder die Ortspolizeibehörde um Nachschau 
zu ersuchen. 
Sind die Mängel erheblich oder werden sie trotz Aufforderung des Kesselprüfers
	        
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