Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

II. 
291 
innerhalb der bestimmten Frist nicht abgestellt, so ist das Einschreiten des Oberamts 
herbeizuführen. 
Bei Gefahr im Verzug hat der Kesselprüfer den Betrieb des Kessels sofort vor- 
läufig einstellen zu lassen und die Ortspolizeibehörde um Bestätigung und Durchführung 
dieser Anordnung zu ersuchen, ferner das Oberamt zu benachrichtigen. Der Betrieb 
eines solchen Kessels darf erst wieder aufgenommen werden, wenn durch den Kesselprüfer 
die Beseitigung des gefahrbringenden Zustandes festgestellt worden ist. 
D. Rolten. 
8 84. 
Die durch die Genehmigung, die Prüfungen und die Untersuchungen der Dampf- 
kessel entstehenden Kosten und Gebühren sind vom Kesselbesitzer zu tragen, soweit sie nicht 
vom Staat übernommen sind (unten 8 88) oder Dritten auferlegt werden können. 
Der Kesselbesitzer hat auch die erforderlichen Hilfskräfte, Gerätschaften und Vor- 
richtungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. 
§ 85. 
Die Gebühren für die Begutachtung der Genehmigungsgesuche (oben § 20) und 
die ie Prüfungen der Dampfkessel (oben ss 62) durch den Revisionsverein betragen: 
  
  
  
Bei Kesseln mit einer Heizfläche 
von qm 
0—5 füber 5—20 über 20—50| über 50 
1 4 4 4 
1. für die Begutachtung eines Gesuchs um Ge- 
nehmigung (oben §§ 8 und 9) einer Dampf- 
kesselanlage: 
a. für das erste Gutachten 
ohne Augenschin 4 5 6 8 
mit Augenschen 6 8 12 16 
b. für je ein wiederholtes Gutachten it im Fall 
der Unvollständigkeit des Gesuchs oder seiner 
Beilagen: 
die Hälfte der Sätze zu a. 
  
  
 
	        
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