Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Bei Kesseln mit einer Heizfläche 
  
  
  
von qm 
10—5 füber 5—20 über 20—50ober 50 
4 1 1 4 
2. für die Bauprüfung: 
a. eines oder des größten von mehreren 
Kessen: 7 9 12 15 
b. jedes folgenden Kessels, der unmittelbar 
anschließend an den ersten in demselben · . 
Anwesengeprüftwird....... 5 · 7 9 12 
c. wenn sie unmittelbar im Anschlusse an die 
Wasserdruckprobe (zu vergl Nr. vor- 
genommen wird. .. 5 7 9 12 
3. für die Wasserdruckprobe: 
a. eines oder des größten von mehreren 
Kesseln .... 7 9 12 15 
b. jedes folgenden Kessels, der unmittelbar 
anschließend an den ersten in demselben # 
Anwesen geprüft wird 5 7 9 12 
4. für die Abnahmeprüfung: 1 
a. wenn sie unmittelbar im Anschlusse an die 
Wasserdruckprobe vorgenommen wird 5 7 9 12 
b. in allen anderen Fällen 7 9 12 15 
1 
  
  
II. Können die Prüfungen Nr. 2—4 ohne Verschulden des Kesselprüfers nicht an den 
vereinbarten Tagen, sondern erst an einem andern Tag abgeschlossen werden, so ist die 
Gebühr nochmals zu entrichten. 
g 86. 
J. Die Gebühren für die regelmäßigen und die damit zusammenhängenden Unter- 
suchungen der Dampfkessel (oben 88 71 Abs. 2, 72 Abs. 2, 74—83) durch den Revisions- 
verein betragen:
	        
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