Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

II. 
III. 
295 
Nachdem die Verzeichnisse geprüft worden sind, weist das Ministerium die Ministerial- 
kasse des Innern an, sämtliche Kostenbeträge an den Revisionsverein auszubezahlen, die 
vom Staat zu tragenden Kosten als Ausgaben zu verrechnen und die übrigen Gebühren 
und Kosten von den Kesselbesitzern einzuziehen. 
Die letzteren Beträge werden in der Art erhoben, daß die Ministerialkasse den 
Kesselbesitzern unmittelbar eine mit Vordruck versehene Zahlkarte zur Begleichung der 
Beträge im Postscheckverkehr zusendet. 
§ 91. 
Gebühren und sonstige Kosten, deren Zahlung den Kesselbesitzern obliegt, aber ver- 
weigert wird, werden nach den Bestimmungen der Art. 10 ff. des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Bl. 
S. 202) beigetrieben. 
E. Schluß- und Ubergangsbelslimmungen. 
§ 92. « 
Diese Verfügung tritt am 1. September 1911 in Kraft. 
§ 93. 
Vom gleichen Zeitpunkt an werden die seitherigen Bestimmungen über Dampfkessel 
aufgehoben, nämlich folgende, ganz oder zum Teil noch geltenden Verfügungen, Er- 
lasse und Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern: 
1. §§ 21—35 der Verfügung, betreffend die Errichtung und den Betrieb von 
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871 
(Reg. Bl. S. 350); 
2. Verfügung, betreffend die Gebühren und die Reiseentschädigung der Sachver- 
ständigen für die Begutachtung und Untersuchung von Dampfkesselanlagen, vom 
21. Juli 1875 (Reg. Bl. S. 405); 
3. Erlaß, betreffend die Zuständigkeit zur Genehmigung eines mit der Anlegung 
eines Dampfkessels zusammentreffenden Baugesuches, vom 1. November 1878 
(Amtsbl. S. 319); 
4. Erlaß, betreffend die Konzessionierung kleinerer Dampfkesselanlagen, vom 30. 
Januar 1882 (Amtsbl. S. 38);
	        
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