II.
III.
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Nachdem die Verzeichnisse geprüft worden sind, weist das Ministerium die Ministerial-
kasse des Innern an, sämtliche Kostenbeträge an den Revisionsverein auszubezahlen, die
vom Staat zu tragenden Kosten als Ausgaben zu verrechnen und die übrigen Gebühren
und Kosten von den Kesselbesitzern einzuziehen.
Die letzteren Beträge werden in der Art erhoben, daß die Ministerialkasse den
Kesselbesitzern unmittelbar eine mit Vordruck versehene Zahlkarte zur Begleichung der
Beträge im Postscheckverkehr zusendet.
§ 91.
Gebühren und sonstige Kosten, deren Zahlung den Kesselbesitzern obliegt, aber ver-
weigert wird, werden nach den Bestimmungen der Art. 10 ff. des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Bl.
S. 202) beigetrieben.
E. Schluß- und Ubergangsbelslimmungen.
§ 92. «
Diese Verfügung tritt am 1. September 1911 in Kraft.
§ 93.
Vom gleichen Zeitpunkt an werden die seitherigen Bestimmungen über Dampfkessel
aufgehoben, nämlich folgende, ganz oder zum Teil noch geltenden Verfügungen, Er-
lasse und Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern:
1. §§ 21—35 der Verfügung, betreffend die Errichtung und den Betrieb von
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
(Reg. Bl. S. 350);
2. Verfügung, betreffend die Gebühren und die Reiseentschädigung der Sachver-
ständigen für die Begutachtung und Untersuchung von Dampfkesselanlagen, vom
21. Juli 1875 (Reg. Bl. S. 405);
3. Erlaß, betreffend die Zuständigkeit zur Genehmigung eines mit der Anlegung
eines Dampfkessels zusammentreffenden Baugesuches, vom 1. November 1878
(Amtsbl. S. 319);
4. Erlaß, betreffend die Konzessionierung kleinerer Dampfkesselanlagen, vom 30.
Januar 1882 (Amtsbl. S. 38);