G)
(1
(2)
(1)
C
6
(4
19
Wenn die Feuerwand nicht mindestens 25 em stark ist, darf sie mit dem Essefeuer
nicht unmittelbar in Berührung kommen, sondern ist durch eine mindestens 12 cm
starke Vormauerung zu schützen.
Der Boden des Gelasses muß bis auf einen Abstand von 1,2 m von der Esse
aus unbrennbarem Baustoff bestehen. Im übrigen muß er auf seine ganze Aus-
dehnung einen feuersicheren Belag oder ein Holzpflaster erhalten; ein Belag aus
Dielen, Brettern oder Latten ist nur vor den Werkbänken zulässig.
Über dem Essefeuer ist ein Rauchfang aus unbrennbarem Baustoff anzubringen.
Die Decke des Gelasses ist auf ihre ganze Ausdehnung mindestens nach § 4 zu verwahren.
8 20.
Kleinere Schmelz- und Glühöfen wie sie z. B. bei Gold- und Silberarbeitern,
Zinngießern, Gürtlern, Schriftgießern üblich sind, und ähnliche gewerbliche Feuerungen
unterliegen den in § 10 für Kochherde aufgestellten Bestimmungen.
Größere Einrichtungen der in Abs. 1 erwähnten Art z. B. solche der Rot= und
Gelbgießer sind entsprechend den in § 28 für Essefeuerungen gegebenen Vorschriften
zu behandeln.
9 30.
Malzdarren sind in allen Teilen feuersicher herzustellen.
Ihre Umfassungswände sind als Brandmauern auszuführen. Werden Fenster in
ihnen angebracht, so müssen diese eiserne Rahmen und feuersichere, im Brandfalle von
selbst zufallende Läden erhalten. Tür= und Einschüttöffnungen sind mit dicht schließen-
den doppelten Türen zu versehen, die je in einem besonderen Falz anschlagen. Die
innere Türe ist ganz aus unbrennbarem Stoff herzustellen, die äußere wenigstens auf
ihrer Innenseite mit solchem Stoff zu bekleiden.
Die Decke des Darr-Raumes ist zu wölben oder in anderer, gleich feuersicherer
Weise auszuführen.
Der Raum, in dem sich die Heizröhren befinden, muß wenigstens 1,5 m hoch sein.
Die Röhren selbst müssen dicht schließend ineinandergreifen, feuersicher hergestellt und