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Anlage A.
Vereinbarung der verbündeten Regierungen, betreffend Bestimmungen über die Genehmigung,
Untersuchung und Revision der YVampfkessel.
Vom 17. Dezember 1908.
I. Dampfkessel im allgemeinen.
1) Dampfkessel, die in einem Bundesstaat am Verfertigungsorte von einem hiermit beauftragten Beamten
oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln, oder nach Vornahme
einer Ausbesserung gemäß § 13 a. a. O. geprüft und den Vorschriften unter § 12 Abs. 5 a. a. O. ent-
sprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte verschickt
werden, auch wenn dieser in einem anderen Bundesstaat belegen ist, einer weiteren Bauprüfung oder
Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den
Versand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der
Prüfung geboten erscheinen lassen.
2) Die Bescheinigungen der in den einzelnen Bundesstaaten nach § 2 Abs. 1 der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln zur Prüfung des Baustoffs der
Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden in allen Bundesstaaten anerkannt.
3) Dampfkessel aus dem Auslande müssen nach den Vorschriften im § 12 der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln durch einen in Deutschland
zuständigen Sachverständigen geprüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden.
Der Nachweis, daß der Baustoff solcher Dampfkessel nach den anerkannten Regeln der Technik (siehe § 2
a. a. O.) geprüft worden ist, muß durch Vorlegung der Zeugnisse von Sachverständigen erfolgen, die in
den Bundesstaaten als solche anerkannt werden.
4) Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen und von Schiffsdampfkesseln
werden in allen Bundesstaaten die zuständigen Sachverständigen des Heimatorts ohne besonderen Antrag
zugelassen. — Dem Besitzer solcher Dampfkessel steht es jedoch frei, sich an den Sachverständigen des-
jenigen Ortes zu wenden, an welchem sich der Dampfkessel zur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung
befindet. Letzterer Sachverständige ist verpflichtet, die Untersuchungen auf Antrag auszuführen und Ab-
schrift der darüber in das Revisionsbuch einzutragenden Bescheinigung der für die regelmäßige Prüfung
zuständigen Stelle zu übersenden. Die in solchen Fällen von Sachverständigen zu erhebenden Unter-
suchungsgebühren dürfen den Betrag nicht überschreiten, der ihnen bei der regelmäßigen Beaufsichtigung
von Dampfkesseln zusteht. Untersuchungen dieser Art werden in den anderen Bundesstaaten anerkannt.
— Die Sachpverständigen sind bei beweglichen und bei Schiffsdampfkesseln ermächtigt, von der Entfernung
der Bekleidung an Kesseln bei regelmäßigen Untersuchungen abzusehen, falls nicht besondere Gründe für
die Prüfung der durch die Bekleidung verdeckten Kesselteile vorliegen.
Bewegliche und Schiffsdampfkessel, die sich vorübergehend in anderen Bundesstaaten aufhalten,
sollen vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziff. 9 Abs. 1 und Ziff. 15 Abs. 2 nicht früher zu regel-
mäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in dem Heimatstaate fällig werden.
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