301
II. Bewegliche Dampfsessel.
8) Bewegliche Dampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaat auf Grund des § 24 der Gewerbe-
ordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen genehmigt worden ist, können in allen anderen
Bundesstaaten ohne nochmalige vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Unter-
suchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebs kommen die polizeilichen Vorschriften des-
jenigen Bundesstaats zur Anwendung, in welchem der Dampfkessel benutzt wird.
9) Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von übereinstimmender Bauart, Ausrüstung
und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahrs hergestellt werden, gemeinsam im voraus
beantragt und durch eine Urkunde erteilt werden.
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen Dampfkessel ist eine mit
der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen
anzufertigen. Diese gilt als Genehmigungsurkunde für den Dampfkessel, dessen Fabriknummer sie trägt.
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen,
welcher die im § 12 Abs. 2 und 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von
Landdampfkesseln vorgesehene Untersuchung vornimmt, geschehen.
10) Bevor ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk einer Ortspolizeibehörde in Betrieb genommen wird,
ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an
welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige zu erstatten.
11) Jeder bewegliche Dampfkessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision und alle drei Jahre einer
inneren Revision zu unterwerfen. Die äußere Revision soll in der Regel im Betriebe stattfinden. Die
innere Revision kann der Sachverständige nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen.
Spätestens nach sechs Jahren muß jeder bewegliche Dampfkessel einer Wasserdruckprobe unterworfen
werden. Die äußere Revision kommt als selbständige Untersuchung in denjenigen Jahren in Fortfall,
in welchen eine innere Revision vorgenommen wird.
Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt in Ubereinstimmung mit § 12 Abs. 3 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln.
12) Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Revisor zu der Zeit, zu welcher die
innere Revision oder Wasserdruckprobe auszuführen ist, davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der
Kessel zur Untersuchung bereit steht.
13) Die nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu ermächtigten Beamten oder
Sachverständigen eines Bundesstaats ausgestellten Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Ge-
mäßheit des § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln
vorgenommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen
werden in allen anderen Bundesstaaten anerkannt.
III. Schiffsdampfsessel.
14) Die in Gemäßheit des § 24 der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigung zur Anlegung eines Schiffs-
dampfkessels hat die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde desjenigen Bundesstaats zu erteilen, in
welchem sich nach der Erklärung des Unternehmers der Heimatshafen des Schiffes befinden soll. Liegt