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eine solche Erklärung nicht vor, so ist der Wohnsitz des Schiffseigners oder in Ermangelung eines solchen
des Unternehmers maßgebend.
Schiffsdampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaat auf Grund des § 24 der Gewerbe-
ordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen genehmigt worden ist, können in allen anderen
Bundesstaaten ohne nochmalige vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Unter-
suchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
15) Die technische Untersuchung einer Schiffsdampfkesselanlage, die nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 der
Gewerbeordnung vor der Inbetriebnahme des Kessels auszuführen ist, soll in der Regel am Erbauungs-
orte des Schiffes durch den daselbst zuständigen Sachverständigen erfolgen. Liegt dieser Ort in einem
anderen Bundesstaat als der Heimatshafen des Schiffes, so ist bei der Abnahme gleichzeitig festzustellen,
ob denjenigen Konzessionsbedingungen, welche nach Maßgabe der im Staate des Heimatshafens etwa
geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden, entsprochen worden ist.
Bei Schiffsdampfkesseln aus dem Auslande kann die Abnahme in dem Heimatshafen des Schiffes
oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen vorgenommen werden.
16) Jeder Schiffsdampfkessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision im Betrieb und alle zwei Jahre
einer inneren Revision zu unterwerfen. Die innere Revision kann der Sachverständige nach seinem Er-
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spätestens nach sechs Jahren muß jeder Schiffsdampf-
kessel einer Wasserdruckprobe unterworfen werden.
Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln.
17) Die Bestimmungen der Ziffern 12 und 13 finden auf Schiffsdampfkessel entsprechende Anwendung.