Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Anlage B. 
(Zu § 15 Abs. 2 Nr. 1 a, 2 a und 3 a.) 
— In dem Vordruck ist Nichtzutreffendes zu durchstreichen — 
Beschreibung 
zur 
Genehmigung einer Bampstkesselanlage. 
  
Das Gesuch betrifft die Genehmigung zur — Anlegung — Veränderung eines — neuen — bereits im 
Betriebe gewesenen — feststehenden Dampfkessels 
de 
zu (Straße, Lage) 
zum Betriebe 
beweglichen, zum Betrieb an wechselnden Betriebsstätten bestimmten Dampfkessels, 
mit einem dauernd verbundenen Schiffs- 
dampfkessel zum Betriebe 
Den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908 wird wie folgt entsprochen: 
  
Anmerkung: Jedem Genehmigungsgesuch müssen in dreifacher, vollständig übereinstimmender Ausfertigung 
beigefügt sein: 
1. bei feststehenden Kesseln: 
a) Beschreibung nach diesem Vordruck, b) Heichnung des Kessels, c) Lageplan, d) Bauriß, e) statische 
Berechnungen und Zeichnungen für freistehende größere Schornsteine und für größere Dachkonstruktionen; 
2. bei beweglichen Kesseln und Kleinkesseln: 
a) Beschreibung nach diesem Vordruck, b) Zeichnung des Kessels; 
3. bei Schiffskesseln: 
a) Beschreibung nach diesem Vordruck, b) Zeichnung des Kessels, c) Zeichnung des Schiffsraums. 
Sämtliche Beilagen und die an ihnen im vs des Verfahrens etwa vorgenommenen Anderungen sind vom 
Verfertiger und vom Unternehmer unter Angabe von Wohnort und Datum zu unterschreiben. Sie sollen nicht in ein Heft 
zusammengebunden sein. 
Die näheren Vorschriften sind in 88 15 und 16 der Verfügung des Ministeriums des Innern über die Dampfkessel 
vom 27. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 251) enthalten. 
Das Gesuch samt Beilagen ist beim Württ. Revisionsverein in Stuttgart einzureichen.
	        
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