Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Zu § 10. Manometer. An dem Kessel zuverlässige 
Manometer angebracht, an welche die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche, 
in die Augen fallende Marke bezeichnet ist. Ein — Das — Manometer befindet sich im Gesichts- 
kreise des Kesselwärters. 
Gesede-für Eins der Manometer ist auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle 
Sis iffe aus- — 
Srsepifee 
Zu § 11. Fabrikschild. An dem Kessel wird mit Kupfernieten ein nach der Umman- 
telung oder Einmauerung sichtbar bleibendes, metallenes Schild mit folgenden Angaben angebracht: 
Festgesetzte höchste Dampfspannung in Atm. Uberdruck 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
Laufende Fabriknummer Jahr der Anfertigung: 
85 abe tug Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasser- · 
skef L)l standes von der höchsten Stelle der Feuerzüge in mm: 
Zu § 12. Bauprüfung nund Druckprobe. 
Der Kessel wird nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Umman- 
telung einer Bauprüfung und einer amtlichen Wasserdruckprobe auf Atm. UÜberdruck 
unterworfen. 
Zu § 14. Kontrollstutzen. Der Kessel erhält eine Einrichtung zur Anbringung des 
amtlichen Prüfungsmanometers. 
Zu §§ 15 und 16. Aufstellung des Kessels. 
Die Aufstellung des Kessels entspricht den allgemeinen Vorschriften. — Zwischen dem 
Kesselmauerwerk und den dasselbe umschließenden Wänden verbleibt ein Zwischenraum von 8 cm. 
Zur Regelung des Feuers ist ein vom Heizerstande aus bewegliche 
angebracht. 
Der Schornstein hat m Gesamthöhe. m untere Weite und m obere Weite. 
Die Größe der Fensterflächen des Aufstellungsraums beträgt insgesamt oam (davon 
öffenbar am); die Größe der Grundfläche des Aufstellungsraums beträgt insgesamt Am. 
Zur Lüftung dienen 
von insgesamt qm Fläche. 
„den , den 
Der Antragsteller Der Verfertiger
	        
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