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Zu § 10. Manometer. An dem Kessel zuverlässige
Manometer angebracht, an welche die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche,
in die Augen fallende Marke bezeichnet ist. Ein — Das — Manometer befindet sich im Gesichts-
kreise des Kesselwärters.
Gesede-für Eins der Manometer ist auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle
Sis iffe aus- —
Srsepifee
Zu § 11. Fabrikschild. An dem Kessel wird mit Kupfernieten ein nach der Umman-
telung oder Einmauerung sichtbar bleibendes, metallenes Schild mit folgenden Angaben angebracht:
Festgesetzte höchste Dampfspannung in Atm. Uberdruck
Name und Wohnort des Fabrikanten:
Laufende Fabriknummer Jahr der Anfertigung:
85 abe tug Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasser- ·
skef L)l standes von der höchsten Stelle der Feuerzüge in mm:
Zu § 12. Bauprüfung nund Druckprobe.
Der Kessel wird nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Umman-
telung einer Bauprüfung und einer amtlichen Wasserdruckprobe auf Atm. UÜberdruck
unterworfen.
Zu § 14. Kontrollstutzen. Der Kessel erhält eine Einrichtung zur Anbringung des
amtlichen Prüfungsmanometers.
Zu §§ 15 und 16. Aufstellung des Kessels.
Die Aufstellung des Kessels entspricht den allgemeinen Vorschriften. — Zwischen dem
Kesselmauerwerk und den dasselbe umschließenden Wänden verbleibt ein Zwischenraum von 8 cm.
Zur Regelung des Feuers ist ein vom Heizerstande aus bewegliche
angebracht.
Der Schornstein hat m Gesamthöhe. m untere Weite und m obere Weite.
Die Größe der Fensterflächen des Aufstellungsraums beträgt insgesamt oam (davon
öffenbar am); die Größe der Grundfläche des Aufstellungsraums beträgt insgesamt Am.
Zur Lüftung dienen
von insgesamt qm Fläche.
„den , den
Der Antragsteller Der Verfertiger