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Anlage D.
(Zu §§ 32 Abs. 4, 57 Abs. 5 und 67 Abs. 2.)
Dienstvorschriften für Kesselwärter.
A. Allgemeines.
Jeder PBeizer muß sich vor allem eines soliden
und nüchternen Lebenswandels, sowie der größten
Pünktlichkeit befleißigen.
Der Eintritt in das Keseelhaus und der Auf-
enthalt daselbst ist Unbefugten zu untersagen.
Solange Feuer auf dem Roft ist, darf sich der
Heizer nur in dringenden Fällen und höchstens
für einige Minuten aus dem nesselraum ent-
fernen; bei längerer Abwesenheit hat er vorher
für genügenden Ersatz zu sorgen.
Der nesselraum muß reinlich und in Ordnung
sein. Gegenstände, die nicht zum Reseelbetrieb
gehören, dürfen im nesselraum nicht geduldet
werden.
. Das Kesselgemäuer und das Anßere des Kessels
müssen stets sauber und in gutem Zustande sein.
Sämliliche Kesselgarnituren und sonftigen Vvor-
richtungen sind stets rein und betriebsfähig zu
erhalten.
Werkzeug, Dichtungs= und Betriebsmaterialien
sollen stets genügend vorhanden sein und geordnet
aufbewahrt werden.
B. Regelmäßige Bedienung.
I. Auheizen.
Das Anheizen darf erst geschehen, nachdem der
Nauchschieber geöffnet ist und der peizer sich
genau überzeugt hat, daß genügend Wasser im
Kessel ist. Mit dem Anheizen ist so frühzeitig
zu beginnen, daß ohne zu starkes Feuer bei Be-
ginn der Arbeitszeit die vorgeschriebene Dampf-
spannung vorhanden ist.
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II. Bedienung während des Betriebes.
Die Wasserhöhe im nessel darf niemals unter
die Marke des niedrigsten Wasserstandes herab-
sinken und soll immer in möglichst gleicher Höhe
erhalten werden.
Das Wasserstandsglas ist täglich mehrmals zu
prüfen, d. h. die beiden Hähne an den Ver-
bindungsröhren mit dem Kessel sind abwechselnd
zu schließen und das Glas durch den untern
Hahn auszublasen. Es hat dies namentlich zu
geschehen, sobald sich Schlamm im Glas an-
gesammelt hat oder das Wasser im Glas nicht
mehr gehörig schwankt.
Die Probierhähne sind wenigstens dreimal täglich
zu öffnen.
. Das Manometer ist stets vor dem Schüren
und Speisen zu beobachten und es ist täglich
womöglich wenigstens einmal zu untersuchen, ob
der Zeiger mit dem Abblasen der Sicherheits-
ventile übereinstimmt, beim Schließen des Hahns
rasch auf den Nullpunkt sinkt, und beim Wieder-
öffnen auf den früheren Standpunkt zurückgeht.
Die Licherheitsventile dürfen niemals überlastet
oder gar festgekeilt werden; jedes ist täglich
mindestens einmal, am besten vor Beginn des
Betriebes, ganz vorsichtig zu lüften.
Der Dampfdruck darf niemals die festgesetzte
höchste Spannung übersteigen, welche am Mano-
meter durch eine Marke bezeichnet ist.
Jede Speisevorrichtung muß täglich mindestens
einmal in Gang gesetzt werden. Das einzige
Kennzeichen, daß dieselbe richtig arbeitet, ist das
Steigen des Wassers im Kessel; hierauf ist be-
sonders zu achten, wenn mehrere Kessel eine ge-