Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeich- 
nung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die in Art. 5 Nr. 4 
erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr bezeichnete 
Person oder die gemäß Art. 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Ver- 
walter. Vertreter einer juristischen Person, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs 
ihren Sitz hat, haben ihre Vertretungsbefugnis nach den von der Staatsschuldenver- 
waltungsbehörde im Einverständnis mit dem Finanzministerium erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen nachzuweisen. 
Art. 10. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es deren Zustimmung 
mit Ausnahme der in Art. 18 Abs. 2 und 3 erwähnten Fälle. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes Konto 
übertragen, so sind die Vermerke zu Gunsten Dritter unter Löschung auf dem alten 
Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der aus dem Ver- 
merke Berechtigten bedarf es nicht. 
Art. 11. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen, 
erlangen dem Staat gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige ge- 
richtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von 
Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser An- 
ordnungen zu löschen. 
Art. 12. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsge- 
schäfte findet nicht statt. 
Art. 13. 
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf dasselbe 
Konto bezüglichen Anträge bei der Staatsschuldenkasse eingegangen sind.
	        
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