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von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung abgesehen werden, wenn
an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung
vorgelegt wird.
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testa-
mentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung ist ent-
weder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende Ehegatte oder
der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forderung befugt ist,
nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers findet die
Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Zur Ausstellung der in Abs. 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist das Nachlaß-
gericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch
Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke
der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung
solcher Bescheinigungen erteilt ist.
Art. 17.
Sind mehrere Erben vorhanden, so kann verlangt werden, daß sie zur Stellung
von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine einzelne Person
zum Bevollmächtigten bestellen.
Art. 18.
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten
der eingetragene Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse
durch einen Vermerk im Staatsschuldbuch beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit
derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum Widerruf einer Voll-
macht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubigerrechts
oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen sind, ist
nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rück-
ständiger Leistungen wird hiedurch nicht berührt.