Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 21. 
Inwieweit bei Kündigung von Staatsanlehen die mit dem gleichen Zinsfuß in 
dem Staatsschuldbuch eingetragenen Buchforderungen gekündigt werden, wird in der 
Bekanntmachung wegen Kündigung des Staatsanlehens bestimmt. Von der Kündigung 
sind die eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der 
Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
Art. 22. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht die 
Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen, 
welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monats 
eingetragener Berechtigter war. 
Art. 23. 
Die Zinsen werden bezahlt in der Zeit vom 14. Tag vor, bis zum 8. Tag nach 
dem Fälligkeitstermin bar bei der Staatsschuldenkasse oder innerhalb des Weltpost— 
vereins mittels Übersendung durch die Post oder auf sonstige durch die Staatsschulden= 
verwaltungsbehörde zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. 
Bei Zahlung der Zinsen im Post-Überweisungs= und Scheckverkehr können die Post- 
gebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren auf die Staatskasse übernommen werden. 
Die Bestimmung weiterer Landeskassen, durch welche Zinsen gezahlt werden, erfolgt 
durch die Staatsschuldenverwaltungsbehörde im Einverständnis mit dem Finanzministerium. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, 
bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
Art. 24. 
Anderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers (Art. 15 
Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von diesem schriftlich der Staatsschulden-= 
kasse mitgeteilt worden sind. 
Art. 25. 
Die Eintragungen und Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei. 
Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen an Stelle gelöschter Buchforde-
	        
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