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Art. 21.
Inwieweit bei Kündigung von Staatsanlehen die mit dem gleichen Zinsfuß in
dem Staatsschuldbuch eingetragenen Buchforderungen gekündigt werden, wird in der
Bekanntmachung wegen Kündigung des Staatsanlehens bestimmt. Von der Kündigung
sind die eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der
Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
Art. 22.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht die
Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen,
welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monats
eingetragener Berechtigter war.
Art. 23.
Die Zinsen werden bezahlt in der Zeit vom 14. Tag vor, bis zum 8. Tag nach
dem Fälligkeitstermin bar bei der Staatsschuldenkasse oder innerhalb des Weltpost—
vereins mittels Übersendung durch die Post oder auf sonstige durch die Staatsschulden=
verwaltungsbehörde zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten.
Bei Zahlung der Zinsen im Post-Überweisungs= und Scheckverkehr können die Post-
gebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren auf die Staatskasse übernommen werden.
Die Bestimmung weiterer Landeskassen, durch welche Zinsen gezahlt werden, erfolgt
durch die Staatsschuldenverwaltungsbehörde im Einverständnis mit dem Finanzministerium.
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen,
bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.
Art. 24.
Anderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers (Art. 15
Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von diesem schriftlich der Staatsschulden-=
kasse mitgeteilt worden sind.
Art. 25.
Die Eintragungen und Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei.
Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen an Stelle gelöschter Buchforde-