Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

(1) 
(2) 
(1) 
(2 
(3) 
(1) 
22 
ihre Böden, Decken und tragenden Bauteile aus unbrennbarem Baustoff herzustellen 
und dabei sichtbare Eisenteile feuersicher zu ummanteln. Fenster, Türen und sonstige 
Offnungen sind mit feuersicheren Verschlüssen zu versehen und die Dunstabzüge aus 
unbrennbarem Baustoff herzustellen. 
§ 33. 
In Trockenräumen für solche Stoffe, die weder selbst brennbar sind, noch einen 
brennbaren Überzug erhalten, müssen brennbare Gestelle und Hürden sowie alle Holz- 
teile von eisernen Ofen, Heiz= und Rauchröhren mindestens 50 em entfernt sein. 
Etwaige weitere Vorschriften sind, wenn die Trockenräume auf nicht mehr als 
100 Grad C. erwärmt werden, von der zuständigen Baupolizeibehörde nach Maßgabe 
der in Betracht kommenden Verhältnisse im einzelnen Fall zu geben. Werden die 
Räume stärker erwärmt, so finden die in § 32 Abs. 3 gegebenen Vorschriften Anwendung. 
8 34. 
Trockenkästen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur in solchen Gelassen auf- 
gestellt werden, deren Decke und Wände wenigstens nach § 4 verwahrt sind. Brenn- 
bare Böden des Gelasses sind bis auf einen Abstand von 1,5 m rings um die Trocken- 
einrichtung mit einem starken gut befestigten Metallblech oder in anderer Weise zu 
verwahren. 
Die Trockeneinrichtungen selbst sind auf eine feuersichere Unterlage aus unbrenn- 
barem Baustoff, bei Hitzgraden von mehr als 80 Grad C. auf steinerne Platten zu 
stellen; ihre Umfassungen und Dunstabzüge sind aus unbrennbarem Baustoff herzu- 
stellen und die Offnungen mit dichtschließenden feuersicheren Verschlüssen zu versehen. 
Über der Trockeneinrichtung muß ein freier Raum von 60 cm Höhe verbleiben, 
wenn nicht die Decke über ihr auf eine seitlich 50 cm über die Trockeneinrichtung 
hinausreichende Ausdehnung aus unbrennbarem Baustoff besteht. 
§ 35. 
Hafneröfen sind auf eine von Grund aus feuersicher aufgeführte Unterlage aus 
unbrennbarem Baustoff zu stellen und mit einem Schutzgewölbe oder einer Schutzdecke 
aus Lehm oder Sand zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.