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rungen beträgt die Gebühr, deren Vorausbezahlung gefordert werden kann, für je an—
gefangene 1000 MA Nennbetrag 756 Pf., mindestens aber 2 4.
Für die Aufnahme eines Antrags durch den zuständigen Beamten der Staats-
schuldenkasse (Art. 15 Abs. 2) kommt eine Gebühr nicht zum Ansatz.
Für die in Art. 16 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung wird die Gebühr des Art. 53
Abs. 3 der Gerichtskostenordnung vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 755) in dem
durch das Finanzgesetz bestimmten Betrage erhoben.
Art. 26.
Die Staatsschuldenkasse ist befugt, Anträge auf Eintragung oder Löschung von
Forderungen oder Vermerken, welche in dem dem Fälligkeitstermin der Zinsen vor-
ausgehenden Monat eingereicht werden, erst nach Ablauf des Monats zu erledigen,
sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 vorliegen.
Art. 27.
Die Ständische Staatsschuldenverwaltungsbehörde ist verantwortlich
1. dafür, daß die im Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen und die noch
umlaufenden Staatsschuldverschreibungen zusammen den Gesamtbetrag der von der
Ständischen Staatsschuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung
des Finanzministeriums aufgenommenen noch nicht getilgten Staatsschuld und der be-
willigten noch nicht vollzogenen Anlehenskredite nicht überschreiten,
2. für die Löschung, Unbrauchbarmachung und Aufbewahrung der behufs Ein-
tragung der Forderungen eingelieferten Staatsschuldverschreibungen bis zur gänzlichen
Vernichtung derselben.
Die Staatsregierung übt kraft ihres Oberaufsichtsrechts die fortlaufende Kontrolle
über die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Art. 28.
Bei den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen Anleihen findet Umschreibung
auf den Namen nach Art. 181 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 28. Juli 1899 nicht mehr statt. Die Übergabe der Zinsscheine und des Er-