Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

329 
neuerungsscheins in die Verwahrung der Staatsschuldenkasse (§ 7 der K. Verordnung 
vom 26. Januar 1900, Reg. Bl. S. 105) ist künftig auch bei den vor dem Jahr 1911 
begebenen Anleihen ausgeschlossen. 
Die Umwandlung auf den Namen umgeschriebener Schuldverschreibungen in Schuld- 
buchforderungen unterliegt nicht der für die Aufhebung von Umschreibungen festge- 
setzten Sportel. 
Art. 29. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. September 1911 in Kraft. 
Dasselbe ist durch die Ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungs- 
mäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. August 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Gefßler. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.