Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

331 
22. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 18. August 1911. 
Inhalt: „mD7 
Gesetz, betreffend Anderung des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 16. August 1911. S. 331. 
Gesch, 
betreffend Anderung des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 16. August 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Mrt. I. 
Das Allgemeine Sportelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. De- 
zember 1899 (Reg. Bl. S. 1334) und des Gesetzes vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 233) 
wird dahin geändert: 
I. Die Überschrift „Erster Möschnitt. Allgemeine Bestimmungen“ wird ersetzt 
durch die Überschrift: 
1. Sportelpflicht und Sportelfreiheit. 
II. In Art. 1 Abs. 1 werden nach dem Worte „Bestimmungen“ eingefügt die 
Worte „für die Staatskasse“. 
Dem Art. 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt: 
Dem Fiskus anderer Bundesstaaten kann die Sportelfreiheit gewährt werden, 
wenn der betreffende Staat Württemberg gegenüber die gleiche Rücksicht übt; über 
die Gewährung dieser Sportelfreiheit entscheidet das Finanzministerium. 
  
 
	        
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