Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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III. Nach Art. 1 wird als Überschrift zu Art. 2 und 3 eingefügt: 
2. Sportelansatz und Sportelschuldner. 
IV. Art. 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Schuldner der Sportel ist 
bei einer Befreiung, Erlaubnis, Genehmigung, Bestätigung und dergl., wer 
darum nachgesucht hat; 
bei der für ein Verfahren oder eine sonstige Tätigkeit der Behörde anzu- 
setzenden Sportel, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen oder die Tätigkeit 
der Behörde veranlaßt hat; 
im übrigen die im Tarif benannte Person; 
trifft eine Sportel mehrere Beteiligte, so haftet jeder einzelne als Gesamt- 
schuldner. 
V. In Art. 3 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „zehn“ beidemal durch das 
Wort „fünf“ ersetzt. Der Schlußsatz fällt weg. 
Abs. 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Soweit der Tarif für die Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs oder 
Antrags eine Sportel innerhalb eines Rahmens vorsieht, ist die Sportel nach 
dem Grade der den Behörden verursachten Mühe und nach der Bedeutung des 
Gegenstandes zu bemessen. 
Für Zurückziehungen ist nur dann eine Sportel anzusetzen, wenn auf das 
Gesuch oder den Antrag des Beteiligten von der zuständigen Behörde eine, wenn 
auch nur vorbereitende sachliche Tätigkeit geübt worden ist. 
In dem bisherigen Abs. 4, nunmehr Abs. 5, werden die Worte „Abs. 2 
und 3“ ersetzt durch die Worte: Abs. 2 bis 4. 
VI. Nach Art. 3 wird als Überschrift zu Art. 4 und 5 eingefügt: 
3. Fälligkeit, Niederschlagung und Nachlaß der Sporteln. 
VII. Art. 6 wird Rrt. 5.
	        
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