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den mit dem Sportelansatz befaßten Behörden und Beamten auf Ersuchen Aus-
kunft zu erteilen über die für die Festsetzung der Sportel in Betracht kommenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, Einsicht von den bei ihnen vorhandenen
Akten und Urkunden zu gewähren, sowie auf Ersuchen Abschriften der für diese
Verhältnisse in Betracht kommenden Urkunden mitzuteilen.
6. Wertsermittlung.
Art. 5tK.
1. Für die Wertsermittlung ist der gemeine Wert (Verkaufswert) zur Zeit
des Eintritts der Sportelpflicht zugrunde zu legen, soweit nicht im folgenden
oder in dem Tarif ein anderes bestimmt ist.
Der gemeine Wert ist durch Schätzung festzustellen. Zu diesem Zweck kann
eine Beweisaufnahme, die Begutachtung durch Sachverständige, die Einnahme
eines Augenscheins angeordnet werden.
Schätzung kann unterbleiben, wenn der Wert auf Grund einer Verständigung
mit den Beteiligten festgestellt werden kann.
2. Geldforderungen werden nach dem Betrag, auf den sie lauten, andere
Forderungen nach dem Wert des Gegenstands der geschuldeten Leistung berechnet.
Bei unsicheren Forderungen entscheidet der mutmaßliche Wert.
Bei Wertpapieren, die einen Kurs haben, ist, soweit nicht der Tarif ein
anderes bestimmt, der Tageskurs als Wert anzusehen; bei Wertpapieren ohne
Tageskurs der Nennwert, soweit nicht ein höherer oder niedererer Wert nachzu-
weisen ist.
3. Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen wird
nach den Grundsätzen des Art. 21 Ziff. 3, Ziff. 4 Abs. 1 und 3 und Ziff. 5
des Gesetzes vom 28. Dezember 1899, betreffend die Besteuerung des Umsatzes
von Grundstücken (Umsatzsteuer), Reg. Bl. S. 1254, ermittelt.
4. Haben die Beteiligten den Wert des sportelpflichtigen Gegenstands in
einer Urkunde niedergelegt oder ist der Wert in der bedungenen Gegenleistung