Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

XI. 
XII. 
336 
Bezüglich des Ansatzes der im Tarif unter Nr. 8, 24, 27, 33, 10, 19, 62, 
65 II, 76 und 85 aufgeführten Abgaben steht dem Zahlungspflichtigen gegen 
die Entscheidung eines Ministeriums die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof mit der Maßgabe zu, daß solche tatsächliche Feststellungen, die durch 
Schätzung gewonnen werden, der Nachprüfung des Verwaltungsgerichtshofs nicht 
unterliegen. 
Art. GCa. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen einer 
Notfrist von zwei Wochen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung bei der 
Behörde, die sie getroffen oder eröffnet hat, oder bei der zur Entscheidung über 
die Beschwerde zuständigen Behörde zu erheben. 
Wer ohne sein Verschulden die Frist versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand beantragen. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Die 
Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die 
Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. Über das 
Gesuch um Wiedereinsetzung erkennt die zur Entscheidung über die Beschwerde 
zuständige Behörde. 
Die Erhebung der Beschwerde entbindet nicht von der Verpflichtung, in den 
Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 die angesetzte Abgabe zu erlegen. 
Art. 6b. Die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung eines Sportelansatzes, 
sowie der nachträgliche Ansatz einer Sportel kann sowohl von der Stelle erster 
Instanz als von der in Bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand vorgesetzten 
höheren Behörde auch von Amts wegen verfügt werden. 
Nach Art. 6 wird als Überschrift zu Art. 7 eingefügt: 
9. Verjährung. 
In Art. 7 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: 
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Sporteln läuft vom 
Schlusse des Kalenderjahres an, in dem die Zahlung erfolgt ist.. 
Abs. 4 fällt weg.
	        
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