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(2 Wände in der Umgebung des Hafnerofens sind getrennt von ihm bis auf einen
Astand von 1,5 m von seinem Mauerwerk und von 3 m von seiner Schüröffnung
als mindestens 25 cm starke Feuerwände herzustellen.
R Im übrigen finden dieselben Vorschriften, wie sie in § 24 für die Backöfen
größerer Betriebe aufgestellt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß Holzwerk vom
Ofengemäuer wenigstens 1,5 m, von der Schüröffnung des Ofens mindestens 3 m
entfernt sein muß.
8 36.
Für die Kocheinrichtungen größerer Gasthöfe, Anstalten und Kasernen,
für Kaffeeröstereien, Flachs- und Hanfdarren, für Cichorien- und Ge—
müsetrocknereien und für andere, in den vorausgehenden Bestimmungen nicht behandelte,
namentlich auch für die unter 8 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen sind inso—
weit, als die gegenwärtige Verfügung nicht Platz greift, die erforderlichen weiteren
Vorschriften im einzelnen Fall zu erteilen.
8 37.
h Rauchabzugsröhren müssen aus feuersicherem Stoff hergestellt werden, eine
lichte Weite von wenigstens 10 cm erhalten, mit ihren einzelnen Teilen dicht ineinander
greifen, in feuersicherer Weise befestigt oder unterstützt werden und eine leichte Reini-
gung zulassen.
(2) Sie müssen bei Zimmeröfen und Kochherden für den Hausbedarf sowie diesen
gleich gestellten Feuerungen von Holzwerk, das nach § 4 verwahrt ist, mindestens 12 cm,
von unverwahrtem Holzwerk mindestens 25 cm entfernt sein. Bei Rauchabzugsröhren
anderer Feuerungen sind diese Abstände nach Erfordernis des einzelnen Falles zu vergrößern.
- Werden Rauchabzugsröhren durch brennbare Decken, hohle Wände, Zwischenräume
zwischen Wänden und Kaminen, unverputzte Dachräume oder schwer zugängliche Räume
geführt, so sind sie außerdem mit einer feuersicheren und rauchdichten Hülse zu versehen
oder in einen feuersicheren und rauchdichten Kanal zu legen. Durch Scheuerräume
und andere in ähnlicher Weise benützte Gelasse dürfen Rauchabzugsröhren nicht geführt
werden.