Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2 Wände in der Umgebung des Hafnerofens sind getrennt von ihm bis auf einen 
Astand von 1,5 m von seinem Mauerwerk und von 3 m von seiner Schüröffnung 
als mindestens 25 cm starke Feuerwände herzustellen. 
R Im übrigen finden dieselben Vorschriften, wie sie in § 24 für die Backöfen 
größerer Betriebe aufgestellt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß Holzwerk vom 
Ofengemäuer wenigstens 1,5 m, von der Schüröffnung des Ofens mindestens 3 m 
entfernt sein muß. 
8 36. 
Für die Kocheinrichtungen größerer Gasthöfe, Anstalten und Kasernen, 
für Kaffeeröstereien, Flachs- und Hanfdarren, für Cichorien- und Ge— 
müsetrocknereien und für andere, in den vorausgehenden Bestimmungen nicht behandelte, 
namentlich auch für die unter 8 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen sind inso— 
weit, als die gegenwärtige Verfügung nicht Platz greift, die erforderlichen weiteren 
Vorschriften im einzelnen Fall zu erteilen. 
8 37. 
h Rauchabzugsröhren müssen aus feuersicherem Stoff hergestellt werden, eine 
lichte Weite von wenigstens 10 cm erhalten, mit ihren einzelnen Teilen dicht ineinander 
greifen, in feuersicherer Weise befestigt oder unterstützt werden und eine leichte Reini- 
gung zulassen. 
(2) Sie müssen bei Zimmeröfen und Kochherden für den Hausbedarf sowie diesen 
gleich gestellten Feuerungen von Holzwerk, das nach § 4 verwahrt ist, mindestens 12 cm, 
von unverwahrtem Holzwerk mindestens 25 cm entfernt sein. Bei Rauchabzugsröhren 
anderer Feuerungen sind diese Abstände nach Erfordernis des einzelnen Falles zu vergrößern. 
- Werden Rauchabzugsröhren durch brennbare Decken, hohle Wände, Zwischenräume 
zwischen Wänden und Kaminen, unverputzte Dachräume oder schwer zugängliche Räume 
geführt, so sind sie außerdem mit einer feuersicheren und rauchdichten Hülse zu versehen 
oder in einen feuersicheren und rauchdichten Kanal zu legen. Durch Scheuerräume 
und andere in ähnlicher Weise benützte Gelasse dürfen Rauchabzugsröhren nicht geführt 
werden.
	        
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