Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Änderungen tritt am 1. April 1921 wieder in Kraft, falls nicht bis zu diesem Zeitpunkt 
ein neues Sportelgesetz nebst Tarif verabschiedet ist. 
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des allgemeinen Sportel- 
gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1334) mit der Abänderung 
durch das Gesetz vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 233) in fortlaufenden Artikeln nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes neu festzustellen und mit der überschrift „Allgemeines 
Sportelgesetz“ durch das Regierungsblatt mit dem Ausfertigungstag dieses Gesetzes 
bekanntzumachen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. August 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Schmidlin. Geßler.
	        
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