Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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g 30. 
1 Rauchfänge (Kaminschoße) sind über offenen Feuerungen anzubringen, bei denen 
feste Brennstoffe verwendet werden. 
2 Die Rauchfänge sind samt ihrer Unterstützung aus unbrennbarem Baustoff herzu- 
stellen und mit den Kaminen und Feuerwänden feuersicher zu verbinden. 
8 Die untere Lichtweite der Rauchfänge soll in der Regel nicht kleiner sein als die 
Feuerstätte oder Herdoberfläche und muß bei Backöfen und ähnlichen Feuerungen, bei 
denen zwischen der Feuerung und dem Kamin kein geschlossener Rauchabzug angebracht 
ist, über die Ausmündung der Züge noch mindestens 30 em hinausragen. 
8 40. 
:u. Kamine sind von gebrannten Steinen oder von anderen hiezu geeigneten, von 
den Baupolizeibehörden zugelassenen Baustoffen rauchdicht herzustellen und entweder 
von Grund aus aufzuführen oder von unten feuersicher zu unterstützen. 
(2) Sie können einfache oder doppelte, durch einen Luftraum getrennte und durch 
Stege fest miteinander verbundene Wände erhalten. Für Zimmeröfen, Kochherde für 
den Hausbedarf, sowie für die ihnen gleich gestellten Feuerungen müssen einfache Kamin= 
wände eine Stärke von mindestens 10 cm, doppelte eine solche von mindestens 2,5 cm 
erhalten. Für stärkere Feuerungen, namentlich größere Kesselfeuerungen, Heißwasser- 
heizungen und Sauggas-Kraftanlagen, gemauerte Backöfen, Essefeuerungen zur Eisen- 
bearbeitung, Schmelz= und Glühöfen erhöhen sich diese Maße bis zu einer Höhe von 
8 m über der Feuerstätte auf mindestens 12 cm und 4 cm und sie müssen, wenn es 
die besondere Art und die Stärke der Feuerung erfordert, z. B. bei Malzdarren, Ziegel- 
und Kalköfen, Hafneröfen, großen Schmelzöfen, Flammöfen und dergl. nach besonderer 
Anordnung der Baupolizeibehörde noch weiter vergrößert werden. · 
6) Werden mehrfache Kamine mit gemeinsamen Umfassungswänden ausgeführt, so 
genügt für die Scheidewände zwischen den einzelnen Kaminröhren bei gemauerten 
Kaminen eine Stärke von 10 em und bei Kaminen mit doppelten, fest miteinander 
verbundenen Außenwänden eine Stärke von 2,5 em. Auch kann die Baupolizeibehörde 
Scheidewände aus eisernen, gegen Rost geschützten Platten zulassen.
	        
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