Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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4. Automaten anderer Art nach dem Anschaffungspreis oder Wert . 3 bis 20 M. 
Von den auf staatlichen Bahnhöfen oder in anderen staatlichen Räumen gegen 
Entgelt aufgestellten Automaten kann die Abgabe in anderer Form erhoben werden. 
Befreit sind von der Abgabe 
a) Automaten, die zu gemeinnützigen Zwecken von öffentlichen Körperschaften, 
wohltätigen Anstalten oder wohltätigen Vereinen öffentlich aufgestellt sind, 
b) Automaten, die zur Abgabe von Gas und Elektrizität zu hauswirtschaftlichen 
und kleingewerblichen Zwecken dienen. 
Anmerkungen: 
a) Der Eigentümer eines Automaten oder, wenn der Automat einem anderen zur 
Ausnutzung überlassen worden ist, dieser, hat die Jahreskarte spätestens inner- 
halb eines Monats nach dem Tage der Inbetriebsetzung des Automaten und 
für die Folge spätestens innerhalb des Monats Januar jeden Kalenderjahrs bei 
der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabebetrags zu lösen. 
b) Für jeden Automaten ist eine besondere Jahreskarte zu lösen. 
Wird im Laufe des Kalenderjahrs ein Automat, für den die Abgabe ent- 
richtet ist, durch einen anderen Automaten ersetzt, so kommt auf die neue 
Jahresabgabe die für den abgeschafften Apparat entrichtete Abgabe auf Ver- 
langen des Sportelpflichtigen zur Anrechnung. 
) Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 
eines Jahres, so beträgt die Sportel für diese Zeit die Hälfte des Jahresbetrags. 
d) Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Gebrauch befindlichen 
Automaten ist die Steuerkarte für das zweite Halbjahr 1911 binnen Monats- 
frist zu lösen. 
Nr. 9. Bausachen (Art. 122 der Bauordnung vom 28. Juli 1910, Reg. Bl. S. 333): 
1. für die Genehmigung eines Baues nach Maßgabe von Art. 102 Abs. 1 vergl. mit 
Art. 105 und 106, wenn in erster Instanz zuständig ist 
a) das Oberamt oder der Bezirksrat in den Fällen des Art. 100 Nr. 1 mit Aus- 
nahme der in Art. 103 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Bauten . . 1 bis 50 , 
b) die Kreisregierung (Art. 100) 5 bis 100 4:;
	        
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