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für die wiederholte Genehmigung eines nach Ziff. 1 sportelpflichtigen Baues, dessen
frühere Genehmigung gemäß Art. 117 Abs. 1 außer Wirkung getreten ist, und
für die Genehmigung von Anderungen an genehmigten Plänen solcher Bauten
(Art. 102 Abs. e) nruicht mehr als die Hälfte der betreffenden Sportel;
. für die Genehmigung der Anlage oder Anderung einer Privatstraße (Art. 23)
10 bis 400 4 ;
. für die Bewilligung der Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften (Art. 116),
wenn hiefür in erster Instanz zuständig ist
a) das Oberamt, der Bezirksrat oder die Kreisregierung 5 bis 50 ,
b) das Ministerium des Innen 10 bis 100 4;
. in Fällen der Abweisung oder Zurücziehung eines der in Ziff. 1 bis 4 bezeich-
neten Gesuche nuicht mehr als die Hälfte der betreffenden Sportel.
Nr. 10. Beerdigung:
1v
für die Erteilung der Erlaubnis zur Beerdigung an einem anderen Ort als dem
öffentlichen Begräbnisplatz oder einer zugelassenen Familienbegräbnisstätte (§ 17 der
K. Verordnung vom 24. Januar 1882, Reg. Bl. S. 33) 20 bis 200 —;
. bei Abweisung eines solchen Gesuchs .. . bis 50 M.
Beerdigung außerhalb des Gemeindebezirks des Sterbeorts s. Leichenpässe.
s. auch Familienbegräbnisstätten.
Nr. 11. Befreiungen von allgemeinen Anordnungen, die in den Gesetzen und in son-
stigen öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Vorschriften enthalten
sind, im Fall der Gewährung durch eine zaatsbeferde, soweit nicht besondere Be-
stimmungen getroffen snd I bis 200 J“.
Die einzelnen Befreiungsfälle werden i im Verordnungsweg festgesetzt. In gleicher
Weise kann die Unterlassung des Sportelansatzes für bestimmte Fälle zugelassen
werden.
Nr. 12. Beglanbigung (mit Ausnahme der Beglaubigungen in Rechtsangelegenheiten):
J.
der Echtheit von Urkunden, einschließlich der Siegelung, wenn die Beglaubigung
beantragt wird und soweit nicht die Beglaubigung lediglich behufs Erfüllung einer