Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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der Geistlichen der öffentlichen Kirchen, sowie der weltlichen Beamten des bischöflichen 
Ordinariats, 
bei einem jeweiligen Gesamtbetrag der pensionsberechtigten Bezüge 
a) bis zu 1500 . 2 
b) „ 200 ô ô ô . .. 4A 
c) „ „ 300.fHfHH44;„ . 6 M 
4) „ „ 500fHKH 10-4 
e) , 750 KKKKK 20 — 
1) „ „ 1000 KK4 J30 + 
8) „ „ 15 00fffHKKKK 50 — 
h) „ „ 20 000“H ............ 70 A 
i) über 20 000 H„„„ 1oo M. 
Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigung der Körperschaftsbeamten, soweit nicht die Tarif- 
nummer 17 anzuwenden ist: 
1. für die Bestätigung hat der Ortsvorsteher zu entrichten: 
in großen Stäubten 1020 — 
in mittleren Städenn d0— 
in den übrigen Gemeinden I. Klasee. 30 = 
in Gemeinden II. Klassfe.... 20 -4 
in Gemeinden III. Klassee 5 bis 10 4:; 
2. für die durch eine Staatsbehörde erfolgende Bestätigung (Genehmigung zur An- 
stellung) haben die Beamten und Hilfsbeamten der Bezirksverbände, Amtskörper- 
schaften, Gemeindeverbände, Gemeinden, Armenverbände und der in öffentlicher 
Verwaltung befindlichen Stiftungen zu entrichten 2 bis 50 4. 
Anmerkungen: 
a) Für die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zur Bestellung von 
Stellvertretern der Standesbeamten in den Fällen des § 4 des Reichs-Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird eine Sportel nicht angesetzt. 
b) Die Sportel ist von der Behörde, der die Bestätigung (Genehmigung zur An- 
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