365
Nr. 22. Elektrische Starkstromanlagen:
für das polizeiliche Erkenntnis, soweit ein solches durch eine Staatsbehörde zu er-
teilen ist, bei Herstellung, Anderung und Erweiterung
1. von Niederspannungsanlageen bis 300 4:
2. von Hochspannungsanlagen. 5 bis 500 .
Nr. 23. Familienbegräbnisstätten außerhalb der öffentlichen Begräbnisplätze:
1. für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung (§ 17 Abs. 4 der K. Verordnung
vom 24. Januar 1882, Reg. Bl. S. 333) 20 bis 300 MA;
2. bei Abweisung eines solchen Gesuchss P5 bis 50 J.
s. auch Beerdigung, Leichenpässe.
Nr. 24. Familienfideikommisse und Stammgüter:
für den Übergang von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, bar Geld und
Kapitalien in ein Familienfideikommiß oder Stammgut
2 vom Hundert des Werts dieser Vermögensteile ohne Abzug der Lasten.
Anmerkungen:
a) Soweit ein in das Familienfideikommiß oder Stammgut übergegangenes Ver-
mögensstück nur zum Ersatz eines daraus ausgeschiedenen Vermögensstücks von
gleichem Wert dient, wird eine Abgabe nicht angesetzt. übersteigt der Wert des
in das Familienfideikommiß oder Stammgut übergegangenen Vermögensstücks
den Wert des ausgeschiedenen Vermögensstücks, so ist die Abgabe aus dem
Betrag des Mehrwerts zu erheben.
bd) Schuldner der Abgabe ist, wer zur Zeit des Übergangs der Vermögensstücke
Inhaber des Familienfideikommisses oder Stammguts ist; er hat die Ver-
mögenszuführungen der Steuerbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen.
c) In Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Sportel mit besonderer Härte
für den Sportelschuldner verbunden wäre oder wenn sonstige besondere Billig-
keitsgründe vorliegen, kann die Sportel gegen oder ohne Sicherheitsleistung
gestundet oder deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden.