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Die Lichtweite der Kamine ist nach der Beschaffenheit ihrer Innenfläche,
sowie nach der Art und Zahl der Feuerungen zu bemessen, deren Rauch dem Kamin
zugeführt wird; sie muß von unten bis zur Mündung die gleiche sein. Kaminquer—
schnitte mit spitzen Winkeln sind unzulässig.
Kamine mit rundem Ouerschnitt müssen eine lichte Weite von mindestens 14 cm
erhalten.
Für gemauerte Kamine muß die Lichtweite bei länglich rechteckigem Querschnitt
mindestens 12/25 cm oder bei gquadratischem Querschnitt mindestens 20/20 cm, bei
solchen Kaminen, die eine durchaus glatte, zugleich mit den einzelnen Kaminstücken her-
gestellte und fest an ihnen haftende Innenfläche haben, mindestens 12/20 cm oder
14/14 cm betragen.
Besteigbare Kamine müssen eine Lichtweite von mindestens 45/50 em erhalten.
Außerdem ist für jeden Zimmerofen oder eine ihm gleich gestellte Feuerung ein
lichter Kaminquerschnitt von mindestens 80 qem und bei Kaminen mit glatter Innen-
fläche (Abs. 5) mindestens 60 qem und für jeden Koch= oder Waschkesselherd oder eine
diesen gleich gestellte Feuerung ein solcher von mindestens 160 qem in Rechnung zu
nehmen.
Kamine mit einfachen Wänden müssen bei Zimmeröfen und Kochherden für den
Hausbedarf sowie bei den ihnen gleich gestellten Feuerungen entweder 10 cm von Holz-
werk entfernt sein oder gegen Holzwerk mindestens 6 cm stark verwahrt werden. Bei
stärkeren Feuerungen muß der Abstand von Holzwerk wenigstens 15 cm oder die Stärke
der Verwahrung wenigstens 10 cm betragen. Die Verwahrung ist in feuersicherer
Weise aus unbrennbarem Baustoff und ohne durchgehende Fugen herzustellen. Wenn
Kamine durch Dächer, die mit Stroh oder Holz bedeckt sind, gehen, muß die Dachfläche
rings um die Kamine wenigstens 75 em breit mit Ziegeln oder in gleich feuersicherer
Weise eingedeckt werden.
Bei Kaminen mit doppelten, durch einen Luftraum getrennten Wänden finden
die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nur auf diejenigen Stellen der Kamin-
wände Anwendung, an denen sich Fugen befinden.
Die Mündung der Kamine oder Kaminaufsätze darf sich nicht in der unmittel-