Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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und wenn die Rückgabe erst nach Ablauf von 6 Jahren stattfindet, für jedes be- 
gonnene weitere Jhr .. .....0202-6 
b) von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren Gif 1b) für jedes begonnene weitere 
Jahr je für 100 ¾ des Werts, bei Wertpapieren des Nennwerts 0,20 J4, 
mindestens 0,50 MA. 
Anmerkungen: 
a) Wird eine Urkunde oder ein Wertpapier dem Hinterleger auf dessen Wunsch 
vorübergehend auf eine bestimmte kurze Frist ausgefolgt, so findet hiefür der 
Ansatz der Rückgabesportel statt, dagegen bleibt die Wiederannahme sportelfrei. 
Die Annahmesportel wird auch dann nicht angesetzt, wenn an Stelle eines zu- 
rückgegebenen Wertpapiers alsbald oder binnen einer bestimmten kurzen Frist ein 
anderes von gleichem oder geringerem Nennwerte übergeben wird; ist in einem 
solchen Falle der Nennwert größer, so ist die Annahmesportel nur aus dem 
Mehrbetrag anzusetzen. 
b) Werden Zins-, Gewinnanteils= und Erneuerungsscheine, die einem hinterlegten 
Wertpapier in der Weise beigegeben sind, daß sie dem Hinterleger ohne besondere 
Ermächtigung vom Verwalter der Hinterlegungsstelle verabfolgt werden dürfen, 
von diesem oder in dessen Gegenwart von dem Hinterleger abgetrennt und 
letzterem verabfolgt, so wird hiefür eine Sportel nicht angesetzt. 
c) Die Sporteln werden auch bei einer von Amts wegen verfügten Hinterlegung 
angesetzt. 
Die Verwahrung von Dienstkautionen der Staats= und Körperschaftsbeamten 
erfolgt sportelfrei. 
Im Verordnungsweg kann die sportelfreie Verwahrung zu leistender Sicher- 
heiten auch in andern Fällen zugelassen werden. 
Nr. 38. Hufbeschlaggewerbe: 
für die im Befreiungswege erfolgte Zulassung zum Hufbeschlaggewerbe ohne Prü- 
fungsnachweis (Art. 2 des Gesetzes vom 28. April 1885, Reg. Bl. S. 79) 
10 bis 50 .
	        
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