Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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2. für die Bewilligung von ”ristwerlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbe- 
ordnungg eein Viertel der Sätze Ziff. 1; 
3. bei der Abweisung eines Gesuchs. ceein Fünftel der Sätze Ziff. 1 und 2, 
höchstens 50 4. 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 65. Schaustellungen und ähuliches. 
I. Erlaubnissportel: 
II. 
J. 
Es sind zu entrichten: 
für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltung 
von Singspielen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen 
von Personen oder theatralischen Vorstellungen ohne höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft in Wirtschafts= und sonstigen Räumen und zur üÜberlassung 
solcher Räume zu öffentlichen Veranstaltungen genannter Art (§ 33a der Ge- 
werbeordnung), zutreffendenfalls neben der Gewerbesteuer oder Wandergewerbe- 
steuer und der Abgabe Ziff. 1I1I1 . .25bisl()0«-6; 
.beiderAbwetsungoderZuruckztehungemes Gesuchs ..2bi6202-«; 
für die Erteilung der Erlaubnis zu Musikaufführungen, Schaustellungen, thea- 
tralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten, soweit eine solche Erlaubnis 
erforderlich ist (§ 33b, § 60 a der Gewerbeordnung), zutreffendenfalls neben 
der Gewerbesteuer oder Wandergewerbesteuer und der Abgabe Ziff. II 
0,50 bis 100 4. 
s. auch Glücksspiele, Tanzerlaubnis, Wandergewerbescheine. 
Betriebsabgaben: 
Von öffentlichen gegen ein Entgelt irgend einer Art unternommenen Veran- 
staltungen, insbesondere von Singspielen, Schaustellungen, Kinematographen, 
theatralischen Vorstellungen, Konzerten und sonstigen Lustbarkeiten, ist von dem 
Unternehmer eine Abgabe zu entrichten von . 3 vom Hundert der Roheinnahme. 
Die Entrichtung der Abgabe hat innerhalb 24 Stunden nach Schluß der Ver- 
anstaltung auf Grund eines Verzeichnisses der erzielten Einnahme an die Steuer- 
behörde zu geschehen.
	        
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