Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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2. für die Ausfertigung steuerlicher Begleit= und Kontrolleurkunden (Ladscheine, Malz- 
scheine, übergangsscheine usw.) beträgt die Schreibgeböühr 10 Pff. 
für das Stück 
für eine zweite Ausfertigung wird nichts erhoben. 
Nr. 68. Schuldverschreibungen auf den Inhaber: 
Erteilung der Genehmigung zur Ausgabe (§ 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
Art. 176 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) 
bei einem Nennwert bis zu 1000000 für jede angefangenen 100000 MA 
50 MA 
für jede weiteren angefangenen 100000 .4 Nennwert bis zu 2 000 000 “4 
40 4 
für jede weiteren angefangenen 100 000 é Nennwert bis zu 3.000 000 4# 
30 
für jede weiteren angefangenen 100 000 Nennwert bis zu 4000 000 + 
20 
weiter für jede angefangenen 100 000 M . .. .. . . 10 M. 
Für die Genehmigung der Ausgabe von Schuldoerschreitungen durch Körper- 
schaften und Stiftungen des öffentlichen Rechss ein Viertel dieser Sätze. 
Anmerkung: 
Soweit zur Umwandlung von Schuldverschreibungen, deren Ausgabe in Württem- 
berg unter Ansatz einer Sportel genehmigt worden ist, neue Schuldverschreibungen 
ausgegeben werden, wird für die zu erteilende Staatsgenehmigung nur die Hälfte 
der vorstehenden Sporteln erhoben. 
Nr. 69. Seminaristen und Konviktoren: 
1. neben der Prüfungssportel Tarif Nr. 56 Ziff. II für die Aufnahme: 
a) in ein niederes theologisches Seminar oder Konvikt.. . . . 15 M., 
b) in das höhere evangelisch-theologische Seminar oder das höhere Konvitt 15 , 
) als Hospitant in ein niederes oder das höhere Seminar oder Konvikt 10 -6; 
2. für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Verpflichtung zum Studien- 
kostenersatz:
	        
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