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2. für die Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans (§ 13 des Gesetzes)
1 bis 100 —:
3. für die Genehmigung eines übereinkommens wegen übertragung des Versicherungs-
bestandes eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes (§ 14 des Gesetzes)
1 vom Tausend
vom Wert des übertragenen Vermögens, soweit nicht Tarif Nr. 33 Anwendung findet;
4. für die Genehmigung der Auflösung eines Versiherungsveren auf Gegenseitigkeit
(& 43 des Gesetzse) lI bis 50 ;
5. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines gesuchs in den Fällen der Ziff. 1 bis 3
1 bis 50 4.
Nr. 85. Versicherungsverträge (ausgenommen Feuerversicherungsverträge Tarif Nr. 27),
Versicherungsscheine, Policen:
1. Lebensversicherungsverträge einschließlich der Versicherungsverträge auf den Lebens-
fall (Alters-, Witwen-, Aussteuer-, Militärdienst= und ähnliche Versicherungen),
sofern die Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit dem Sitz in
Württemberg erfolgt oder sich auf in Württemberg wohnhafte Personen bezieht,
a) bei Kapitalversicherunggen ... ..0,50vomTausend
der versicherten Summe,
b) bei Rentenversicherungen .... ..0,50vomTaufend
der versicherten Summe.
Befreit sind Lebensversicherungen, bei denen die versicherte Summe den Betrag
von 3000 , sonstige Versicherungen, bei denen die versicherte Summe den Betrag
von 1000 -# nicht übersteigt.
2. Haftpflicht-, Unfallversicherungs= und sonstige nicht bereits unter Ziff. 1 und Tarif
Nr. 27 fallende Versicherungsverträge, sofern die Versicherung bei einem Versiche-
rungsunternehmen mit dem Sitz in Württemberg erfolgt oder sich auf in Württem-
berg wohnhafte Personen oder auf in Württemberg befindliche Gegenstände bezieht,
0,50 vom Hundert
des Gesamtbetrags der vereinbarten Prämeien. mindestens 30 Pf.