Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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3. Rückversicherungsverträge, die von Versiherungsgeselschaften zur Deckung ihres 
Risikos geschlossen werdn —0,3 vom Hundert 
des Gesamtbetrags der Prämien. 
Anmerkungen: 
a) Bei Rentenversicherungen (Ziff. 1b) wird der Kaufpreis und in Ermanglung 
eines solchen der zehnfache Betrag der Rente als Versicherungssumme angesehen. 
5) Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Ver- 
träge mit derselben Person abgeschlossen, so berechnet sich die Sportel nach dem 
Gesamtbetrag der versicherten Summe. 
F) Verträge auf weniger als ein Jahr werden wie auf ein Jahr abgeschlossene 
behandelt. 
Verlängerungen gelten als neue Verträge, es sei denn, daß ein Vertrag von 
kürzerer Dauer bis zum Ablauf eines Jahres verlängert wird. 
Ist im Versicherungsvertrage bestimmt, daß die Versicherung, falls keine 
Kündigung erfolgt, sich für einen ferneren Zeitraum verlängert, so ist für die 
auf diese Weise eintretenden tatsächlichen Verlängerungen die Abgabe ebenfalls 
zu entrichten. 
2) Befreit sind: 
Vieh= und Hagelversicherungen, Transportversicherungen mit Ausnahme der 
Automobilsachversicherung, Rückversicherungen für sportelfreie Transportver- 
sicherungen. 
e) Die Abgabe ist von der Versicherungsunternehmung namens der Versicherungs- 
nehmer nach näherer Anordnung der Steuerbehörde zu entrichten. 
Auswärtige Versicherungsunternehmungen sind auf Verlangen der Steuer- 
behörde verpflichtet, in Württemberg einen oder mehrere Bevollmächtigte aufzu- 
stellen, von denen die Abgabe zu entrichten ist. 
Der Verordnung bleibt es überlassen, Bestimmungen über die Abstempelung, 
der Versicherungsurkunden oder die Anbringung von sonstigen Kennzeichen auf 
denselben sowie über die Verwendung von Stempelmarken zur Entrichtung der 
Abgabe zu treffen. 
I) Die in einem anderen Bundesstaat für einen Versicherungsvertrag der gegen-
	        
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