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Nr. 94. Wirtschaften:
I. Wirtschaftserlaubnissporteln:
1. für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft
40% des Gewerbesteuerkapitals, .... ....mmdesten550.«
2. Wird bei der Erteilung der Wirtschafiserlaubnis zugleich das Recht zum Aus-
schank von Branntwein verliehen, so erhöhen sich die nach Ziff. 1 anzusetzenden
Sporteln um 10% des Satzes in Ziff. 1 mindestens um 20 "4.
Anmerkungen:
a) Erlangt der Inhaber einer Wirtschaftserlaubnis an Stelle der bisherigen
Berechtigung eine nach ihrem Inhalt (hinsichtlich der Getränke, der Art des
Geschäftsbetriebs oder der Betriebsräume innerhalb desselben Wirtschafts-
anwesens) geänderte neue Erlaubnis, so ist die für die seitherige Erlaubnis
nachweislich bezahlte Sportel auf die neu anzusetzende Sportel insoweit an-
zurechnen, als in den Fällen der Ziff. 1 mindestens eine Sportel von 20 4,
in den Fällen der Ziff. 2 mindestens eine Sportel onn 30 A
verbleibt.
b) Wenn ausschließlich Kaffee, Mineralwasser und sonstige nicht geistige Getränke
ausgeschenkt werden, so ermäßigt sich die Sportel auf den zehnten Teil.
0) Wird derjenige, dem die Wirtschaftserlaubnis erteilt wurde, aus dem Wirt-
schaftsgewerbe nicht zur Gewerbesteuer veranlagt, so ist eine Sportel von
50 bis 3000 J anzusetzen.
3. für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines dinglichen Wirtschaftsrechts
sowie für die Genehmigung zur Verlegung eines solchen
die Hälfte der in Ziff. 1 und 2 bestimmten Sätze;
4. für die Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus
20 bis 200 :
5. für das behördliche Erkenntnis über die Aufstellung von Stellvertretern im Wirt-
schaftsbetrieb (§§ 45 und 46 der Gewerbeordnung30 bis 500 —6
6. für die Erteilung der Erlaubnis an eine Witwe zum Fortbetrieb der Wirtschaft
ihres Mannes in eigener Person oder an eine böslich verlassene Ehefrau, nichts;