Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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.für jede Verfügung, durch welche die Ermächtigung zur Vornahme von Handlungen 
erteilt wird, die zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind (Art. 6 des 
S. 
Gesetzes) 5 bis 50 J6; 
3. für die Entscheidung über die Feststellung des Plans zur Ausführung einer 
Zwangsenteignung (Art. 21 und 23 des Gesetzesssgs 10 bis 500 ; 
4. für eine AÄnderung des festgestellten Plans (Art. 26 des Gesetzes) 5 bis 200 4:; 
5. für die Entscheidung über die destielung der zu gewährenden Entschädigung 
(Art. 36 des Gesetzsgse)z) . . ..10b16500.-6 
Anmerkungen: 
a) Auf den Fall der Enteignung zur Herstellung der in einem Ortsbauplan vor- 
gesehenen Straßen und Plätze, sowie zur Durchführung der Ortsbauplane 
(Art. 46 Ziff. 3 des Gesetzes und Art. 15, 25 und 26 der Bauordnung vom 
28. Juli 1910, Reg. Bl. S. 333) finden die vorstehenden Bestimmungen keine 
Anwendung. 
b) Wird das Verfahren zur Feststellung des Plans mit demjenigen zur Feststellung 
der Entschädigung verbunden (Art. 38 des Gesetzes) und erfolgt die Feststellung 
des Plans und der Entschädigung in einer Entscheidung, so ist für die Feststellung 
des Plans eine Sportel nicht anzusetzen. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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