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gegenwärtigen Gesetz bestimmten Gebühren und Abgaben (Sporteln) befreit. Ebenso
bleiben von der Zahlung der in einem Verfahren vor den ordentlichen Landesgerichten
nach dem Reichsgerichtskostengesetz begründeten Gebühren das Staatsoberhaupt und der
Staat frei (§ 98 Abs. 2 des Reichsgerichtskostengesetzes).
Dem Fiskus anderer Bundesstaaten kann die Sportelfreiheit gewährt werden, wenn
der betreffende Staat Württemberg gegenüber die gleiche Rücksicht übt; über die Gewäh-
rung dieser Sportelfreiheit entscheidet das Finanzministerium.
2. Sportelansatz und Sportelschuldner.
Art. 2.
Die Sporteln werden, soweit der Tarif nichts bestimmt, von derjenigen Behörde
angesetzt, von welcher eine Entscheidung oder Verfügung getroffen oder sonst das sportel-
pflichtige Geschäft vollzogen wird; aus besonderen Gründen kann für einzelne Sporteln
eine andere Bestimmung im Verordnungswege getroffen werden.
Neben der Sportel darf für das zu den Ausfertigungen benützte Formular nichts
angerechnet werden.
Schuldner der Sportel ist
bei einer Befreiung, Erlaubnis, Genehmigung, Bestätigung u. dergl., wer darum
nachgesucht hat;
bei der für ein Verfahren oder eine sonstige Tätigkeit der Behörde anzusetzenden
Sportel, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen oder die Tätigkeit der Behörde
veranlaßt hat;
im übrigen die im Tarif benannte Person;
trifft eine Sportel mehrere Beteiligte, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
Art. 3.
Bei der Sportelberechnung sind Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch fünf
teilbar sind, auf den nächst höheren, durch fünf teilbaren Betrag abzurunden.
Wo der Tarif für den Sportelansatz einen Rahmen aufstellt, ist der Betrag der
Sportel zu bemessen:
a) nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe,