411
ein Abgabenansatz nicht erfolgt, mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Ab-
gabenpflicht vollendet.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die
Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur
eine übertretung vorliegt.
Für die von einem Bevollmächtigen verwirkte Geldstrafe samt Kosten haftet der
Auftraggeber.
Art. 16.
Sind die in Art. 14 und in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen
und Unterlassungen zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Abgabenverkürzung
erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten Strafe eine Geldstrafe von 1 ¾ bis 300 4 ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 14 und des Art. 15 Absl. 1
Ziff. 1 bis 5 ein wissentliches Handeln oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch fest-
gestellt, daß die Abgabengefährdung bei Anwendung der pflichtmäßigen Aufmerksamkeit
und Sorgfalt hätte vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Art. 17.
Wer, abgesehen von den Fällen der Art. 14 bis 16, vorsätzlich oder fahrlässig der
Auskunftspflicht des Art. 6 durch unrichtige oder unvollständige Angaben zuwiderhandelt,
die geeignet sind, zu einer Abgabenverkürzung zu führen, wird mit einer Geldstrafe von
1 / bis zu 150 “ bestraft.
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der Tarifnummern 27 und 85 den
Bestimmungen über die Verwendung von Stempelmarken, die Abstempelung der Ver-
sicherungsurkunden oder die Anbringung von sonstigen Kennzeichen auf denselben vor-
sätzlich oder fahrlässig zuwidergehandelt wird.
Art. 18.
Die Steuerbehörde ist befugt, im Einzelfalle gegenüber den Abgabepflichtigen An-
ordnungen zur Kontrolle der Erfüllung der Abgabepflicht zu treffen und die Beobachtung
2