Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Gründe treten. Im übrigen wird das Gesetz vom 3. November 1855 mit demselben 
Tage aufgehoben. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1900 fallen in Art. 7 des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 
1855 (Reg. Bl. S. 223) die Worte des ersten Absatzes: „je auf die Dauer eines Etats- 
jahrs“ aus und erhält der Abs. 2 folgende Fassung: 
Für die Ausstellung der Jagdkarte, deren Gültigkeitsdauer nicht über ein Etats- 
jahr hinaus erstreckt werden darf, ist eine nach den Sätzen des Allgemeinen Sportel- 
tarifs zu bemessende Sportel zu bezahlen. 
Mit Wirkung vom 20. August 1911 werden ferner aufgehoben: 
Art. 3 Abs. 4 des Wirtschaftsabgabengesetzes vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514), 
Art. 120 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg. Bl. S. 921), 
Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Anderung des Sportelgesetzes und des Berg- 
gesetzes, vom 25. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 413), 
Art. 122 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333); 
abgeändert die Sportel sätze: 
in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Hufbeschlaggewerbe, vom 28. April 
1885 (Reg. Bl. S. 79P), 
in Art. 8 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1902 
(Reg. Bl. S. 51). 
In Art. 123 Abs. 2 der Bauordnung tritt an Stelle der Verweisungen auf Art. 122 
Nr. 1b, Art. 122 Nr. 4b und Art. 122 Nr. 2 der Bauordnung die Verweisung 
auf die entsprechenden Bestimmungen der Tarifnummer 9 des neuen Sportel- 
tarifs, 
in Abs. 3 an Stelle der Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1 
bis 7 des Sportelgesetzes die Verweisung auf die Bestimmungen des Sportel= 
gesetzes in der Fassung des gegenwärtigen Gesetzes. 
Soweit sonst in Gesetzen oder anderen allgemeinen Vorschriften auf Bestimmungen 
des Allgemeinen Sportelgesetzes oder des Sporteltarifs verwiesen ist, treten die ent- 
sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und Sporteltarifs an ihre Stelle.
	        
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