Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Anmerkung: 
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den 
Fällen des Art. 35 Abs. 4, unter Aufhebung der nach Ziff. 1a angesetzten Ver- 
leihungssportel, anzusetzen. 
. für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechts- 
instanz (Art. 9 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 
1876) s. Verwaltungsrechtssachen; 
. für die Bestätigung einer Felderteilung oder eines Felderaustausches (Art. 64 des 
Berggesetzs)z 50 bis 300 4; 
. für Beschlüsse, durch die eine solche Vestätigung (Ziff. 5) versagt wird 5 bis 50 4:; 
. für Verfügungen und Entscheidungen in den Fällen des Art. 8 Abs. 4 bezw. Art. 10 
und 21, Art. 68 Abs. 3, 69, 86, 133 Abs. 4, 147 des Berggesetzes 5 bis 200 4; 
. bei der Abweisung oder Zurückziehung von Beschwerden (Art. 176 des Berggesetzes) 
s. Beschwerden. 
Nr. 14. Beschälpatent: 
1. für die Erteilung eines solhen . .. ..15·-«; 
2. für die übertragung eines Patents auf einen Dritten .. ..5bi5102«. 
Nr. 15. Beschwerden (Rekurse, sofortige Beschwerden usw.) in Verwaltungssachen und 
Verwaltungsstrafsachen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind: 
J. 
für die Entscheidung, wenn die Beschwerden als unzulässig oder unbegründet ver- 
worfen werden oder die Sportel nach den bestehenden Vorschriften einem Gegner 
auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung beantragt hat, 
bei einer Bezirksbehörde J bis 20 = 
bei einer Mittelstellel 3 bis 75 M 
bei dem Oberlandesgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Ministerium 
5 bis 150 J4: 
bei Zurückziehung einer Beschwerde kann eine Sportel bis zu einem Zehntel der 
vorstehenden Süätze ...... ....mindesten520Pf. 
angesetzt werden.
	        
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