Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 39. Jagdkarten: 
1. für die Ausstellung einer Wochenjagdkarte (gültig für je 1 Wochhe 10 -# 
2. für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte.. J30 — 
3. für die Ausstellung einer zweiten Ausfertignung 5 4#; 
4. im Falle der Abweisung eines Gesuchs ein Fünftel der Sate Zif- 1 bis 3. 
Anmerkungen: 
a) Für nicht in Württemberg wohnhafte Reichsausländer erhöht sich die Sportel 
auf das Doppelte. 
b) Eine Ausdehnung der Gültigkeitsdauer der Jagdkarten über das Etatsjahr 
hinaus ist ausgeschlossen. 
Nr. 40. Jagdpachtverträge: 
über Jagden auf in Württemberg gelegenen Grundstücken aus dem für die Dauer 
des Pachtes sich berechnenden Betrag des Pachtgeldss 2 vom Hundert, 
mindestens 1 "4. 
Bei immerwährenden Verträgen, bei Verträgen von unbestimmter Dauer, bei 
Verträgen, die auf Lebenszeit des Verpächters oder Pächters geschlossen sind, kommt 
die Vorschrift des Art. 21 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom 28. Dezember 1899 
(Reg. Bl. S. 1254) zur entsprechenden Anwendung. 
Verträge über die Erlaubnis zum Abschuß jagdbarer Tiere auf inländischen 
Grundstücken gegen Entgelt stehen den Jagdpachtverträgen gleich. 
Enthält ein Vertrag neben sonstigen Vereinbarungen auch solche über Verpach- 
tung einer Jagd oder über die Berechtigung zum Abschuß jagdbarer Tiere gegen 
Entgelt, so unterliegt der Sportel der auf diese Vereinbarungen entfallende Teil 
des Entgelts. 
Bei Verträgen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossen 
sind, wird die Abgabe unter Zugrundelegung der nach vorstehenden Bestimmungen 
zu berechnenden restlichen Pachtzeit erhoben. Die für Verträge mit dem Staat 
bereits nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen entrichtete Sportel ist auf die 
neue Sportel verhältnismäßig anzurechnen.
	        
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