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II. Bei sonstigen Prüfungen, einschließlich derjenigen zur Erlangung von Berechti-
gungen, Befähigungsnachweisen, Diplomen usw. ist zu entrichten für das Zeugnis
(Diplom usw.) eine Sportel o0no# 3 bis 50 -.
Außerdem kann in besonderen Fällen eine den Kosten entsprechende Gebühr im
Verordnungsweg bestimmt werden.
Anmerkungen zu I und U
a) Die näheren Bestimmungen über die sportelpflichtigen Prüfungen und bei den
unter II bezeichneten Zeugnissen auch über den Sportelbetrag werden im Ver-
ordnungsweg getroffen.
b) Bei Reichsausländern können die Sporteln bis auf den dreifachen Betrag der
ordentlichen Sporteln erhöht werden.
Nr. 57. Realgemeinderechtsgüter:
für die Genehmigung der Regierungsbehörde zu Anderungen in dem Bestande
solcher Realgemeinderechtsgüter, auf denen öffentliche Lasten ruhen, 5 bis 100 4.
Nr. 58. Rechnungen:
1. für die Prüfung der Rechnungen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts sowie der Stiftungen, soweit die Prüfung durch eine Staatsbehörde vorge-
nommen wird und nicht Ziff. 2 zutrifft,
a) von jedem beschriebenen Blatt der Rechnuung 7 Pf.,
b) von jedem beschriebenen Blatt einer Beilge .4Pf.
Anmerkungen:
a) Bei dem Sportelansatz sind der Voranschlag und das Kassentagbuch, das Steuer-
abrechnungsbuch samt zugehörigen Zahlungsverzeichnissen und summarischer Be-
rechnung, die vorübergehend der Rechnung beigelegten Aktenstücke (Wanderbeilagen),
bloße Hilfsurkunden, die schon oberamtlich oder durch einen Verwaltungsaktuar
(Art. 138 Abs. 3 der Gemeindeordnung) geprüften Beilagen, sowie Protokoll=
auszüge außer Berechnung zu lassen. 1
b) Es kann je auf einen Zeitraum von 5 Jahren eine Pauschsumme festgesetzt
werden.