Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

452 
II. Bei sonstigen Prüfungen, einschließlich derjenigen zur Erlangung von Berechti- 
gungen, Befähigungsnachweisen, Diplomen usw. ist zu entrichten für das Zeugnis 
(Diplom usw.) eine Sportel o0no# 3 bis 50 -. 
Außerdem kann in besonderen Fällen eine den Kosten entsprechende Gebühr im 
Verordnungsweg bestimmt werden. 
Anmerkungen zu I und U 
a) Die näheren Bestimmungen über die sportelpflichtigen Prüfungen und bei den 
unter II bezeichneten Zeugnissen auch über den Sportelbetrag werden im Ver- 
ordnungsweg getroffen. 
b) Bei Reichsausländern können die Sporteln bis auf den dreifachen Betrag der 
ordentlichen Sporteln erhöht werden. 
Nr. 57. Realgemeinderechtsgüter: 
für die Genehmigung der Regierungsbehörde zu Anderungen in dem Bestande 
solcher Realgemeinderechtsgüter, auf denen öffentliche Lasten ruhen, 5 bis 100 4. 
Nr. 58. Rechnungen: 
1. für die Prüfung der Rechnungen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen 
Rechts sowie der Stiftungen, soweit die Prüfung durch eine Staatsbehörde vorge- 
nommen wird und nicht Ziff. 2 zutrifft, 
a) von jedem beschriebenen Blatt der Rechnuung 7 Pf., 
b) von jedem beschriebenen Blatt einer Beilge .4Pf. 
Anmerkungen: 
a) Bei dem Sportelansatz sind der Voranschlag und das Kassentagbuch, das Steuer- 
abrechnungsbuch samt zugehörigen Zahlungsverzeichnissen und summarischer Be- 
rechnung, die vorübergehend der Rechnung beigelegten Aktenstücke (Wanderbeilagen), 
bloße Hilfsurkunden, die schon oberamtlich oder durch einen Verwaltungsaktuar 
(Art. 138 Abs. 3 der Gemeindeordnung) geprüften Beilagen, sowie Protokoll= 
auszüge außer Berechnung zu lassen. 1 
b) Es kann je auf einen Zeitraum von 5 Jahren eine Pauschsumme festgesetzt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.