Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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c) Für einzelne Rechnungen ist ein geringerer Pauschbetrag festzusetzen, wenn der 
zu berechnende Sportelbetrag außer Verhältnis zu den Prüfungskosten stehen würde. 
. für die Prüfung der Rechnungen der kirchlichen Gemeinden und Stiftungen (Art. 56 
des Evangelischen Kirchengemeinde= und Art. 35 des Katholischen Pfarrgemeinde- 
gesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1906, Reg. Bl. S. 255 ff. und S. 294 ff.), 
von jedem beschriebenen Blatt der Rechnung 5 Pff. 
Die Anmerkungen b) und c) zu Ziff. 1 finden entsprechende Anwendung. 
für die Durchsicht der Rechnungen der großen und mittleren Städte, soweit eine 
solche durch eine Staatsbehörde vorgeschrieben ist (vergl. Art. 137 Abs. 2 bis 4 der 
Gemeindeordnung), 
jährlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde für jedes volle tausend Einwohner 
2 . 
Maßgebend für die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten allgemeinen 
Volkszählung. 
Nr. 59. Rechtsanwaltschaft: 
J. 
bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei 
einem bestimmten Gericht: 
wenn der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung bei keinem anderen württem- 
bergischen Gericht zugelassen it 60 + 
2. wenn derselbe bei einem anderen württembergischen Gericht zugelassen ist 30 : 
3. 
bei der Abweisung eines Zulassungsgesuch die Hälfte dieser Sätze. 
Nr. 60. Reisepässe und sonstige Reisepapiere: 
J. 
für die Erteilung oder Erneuerung eines Reisepasses oder sonstigen Reisepapiers, 
sowie für spätere Einträge in einen noch gültigen Reisepaß oder in ein sonstiges 
Reisepapier durch das Oberamt mit oder ohne höhere Beglaubigung 
a) bei Dienstboten und Lohnarbeiten ... .. .1--, 
b)imübrigen................ ...2«,fs; 
.füreinePaßkarte 
a) bei Dienstboten und Lehnarbeitern ....... LUS, 
b) im übrigen 2 : 
3. für die Erteilung eines Passes durch ein Miristerium 3 .
	        
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