Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Der Betrag der Abgabe kann auch auf Grund einer Vereinbarung zwischen der 
Steuerbehörde und dem Abgabepflichtigen festgesetzt werden. In diesem Fall ist 
die Abgabe 
für einen Tag aaf 0050 bis 100 4+ 
für eine Woche auf 3 bis 250 + 
für ein halbes Jahr auf . ..50bis20002« 
furemJahrauf...... 75 bis 3000 4 
zu bemessen und vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. 
Befreit von der Abgabe sind Vorträge; außerdem Veranstaltungen, deren Ertrag 
ausschließlich zu Armen= oder Wohltätigkeitszwecken bestimmt ist; ferner Veran- 
staltungen, die ausschließlich belehrenden oder religiösen, sowie höheren künstlerischen 
oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und Fachausstellungen zu landwirtschaftlichen 
und gewerblichen Zwecken, wenn der Ertrag der Veranstaltung nicht zur Erzielung 
eines Gewinns für den Unternehmer bestimmt wird. 
Wer abgabepflichtige Veranstaltungen der vorbezeichneten Art unternehmen will, 
hat vor ihrem Beginn über Ort und Zeit der Veranstaltung sowie über die Art 
und die Höhe des Entgelts der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. 
Nähere Bestimmungen werden durch die Verordnung getroffen; insbesondere kann 
dem Unternehmer die vorherige Hinterlegung einer Sicherheit auferlegt werden. 
Auch kann im Verordnungsweg für solche Unternehmer, die, wie Seiltänzer, Taschen- 
spieler, Gankler, in den Straßen und Häusern herumziehen, eine feste Abgabe be- 
stimmt werden, die für den Tag den Betrag von 10 4 nicht übersteigen darf. 
Nr. 66. Schiffprüfungszeugnisse und Zeugnisse über die Ladungsfähigkeit von Schiffen, 
neben der im Verordnungsweg zu bestimmenden Prüfungsgebühr. 5 bis 50 —. 
Nr. 67. Schreibgebühr: 
1. für Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, soweit sie nicht von Amts wegen zu er- 
teilen oder soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, werden Schreib- 
gebühren erhoben. 
Die näheren Bestimmungen werden im Verordnungsweg getroffen.
	        
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