Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

457 
2. für die Ausfertigung steuerlicher Begleit= und Kontrolleurkunden (Ladscheine, Malz- 
scheine, Ubergangsscheine usw.) beträgt die Schreibgeböhr. 10 Tfl. 
für das Stück; 
für eine zweite Ausfertigung wird nichts erhoben. 
Nr. 68. Schuldverschreibungen auf den Jnhaber: 
Erteilung der Genehmigung zur Ausgabe (§ 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
Art. 176 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) 
bei einem Nennwert bis zu 1000000 für jede angefangenen 100000 A 
50 4 
für jede weiteren angefangenen 100 000 é Nennwert bis zu 2 000 000 MA 
40 4 
für jede weiteren angefangenen 100 000 / Nennwert bis zu 3.000 000 4 
30 MA 
für jede weiteren angefangenen 100 000 /“ Nennwert bis zu 4.000 000 MA 
20 MA 
weiter für jede angefangenen 100 O000.HT .. . . 10 M. 
Für die Genehmigung der Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Körper- 
schaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. . ein Viertel dieser Sätze. 
Anmerkung: 
Soweit zur Umwandlung von Schuldverschreibungen, deren Ausgabe in Württem- 
berg unter Ansatz einer Sportel genehmigt worden ist, neue Schuldverschreibungen 
ausgegeben werden, wird für die zu erteilende Staatsgenehmigung nur die Hälfte 
der vorstehenden Sporteln erhoben. 
Nr. 69. Seminaristen und Konviktoren: 
1. neben der Prüfungssportel Tarif Nr. 56 Ziff. II für die Aufnahme: 
a) in ein niederes theologisches Seminar oder Konviit 1I5 , 
b) in das höhere evangelisch-theologische Seminar oder das höhere Konvikt 15 —4, 
c) als Hospitant in ein niederes oder das höhere Seminar oder Konvikt 10 6; 
2. für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Verpflichtung zum Studien- 
kostenersatz:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.