Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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a) bei Dienstboten und Lohnarbeiten 1 , 
b) im übriien 824. 
Anmerkung: 
Wenn die Urkunde wegen der Wehrpflicht des Inhabers auf eine kürzere Dauer 
als auf fünf Jahre ausgestellt wurde, erfolgt die Verlängerung der Gültigkeits- 
dauer innerhalb des fünfjährigen Zeitraums ohne Sportelansatz. 
4. bei der Abweisung eines Gesuchs in den Fällen der Ziff. 1 und 2 
ein Fünftel der dort bestimmten Sätze, 
mindestens 1 J4. 
Nr. 72. Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber (Art. 3 des Gesetzes vom 20. März 
1881, betreffend die Staatsschuld, Reg. Bl. S. 172, und Art. 4 des Gesetzes vom 
20. Dezember 1896, betreffend die Umwandlung von Staatsanlehen, Reg. Bl. S. 259): 
bei jeder Umschreibung auf Namen und bei jeder sonstigen Vormerkung, die nicht 
gleichzeitig mit einer Umschreibung erfolgt, sowie bei jeder Aufhebung einer Um- 
schreibung oder sonstigen Vormerkung 
für jede Schuldverschreibung von 200 M je. 20 Pf. 
für jede Schuldverschreibung von mehr als 200 + ii . . 40Pef. 
Nr. 73. Standesbeamte: 
für deren Bestellung durch die höhere Verwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um 
die Fälle des § 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 23) handelt (§8§ 3, 5, 7 Abs. 4 dieses Gesetzesss 2 bis 10 —. 
Die Bestellung der Stellvertreter bleibt sportelfrei. 
Nr. 74. Standesänderungen: 
1. für die Aufnahme 
a) in den Fürstenstandd... 4140000 + 
b) in den Grafenstandd. 20000 4A 
c) in den Freiherrnstnd 10000 — 
d) in den Adelsstand. . . .. .. 6000 ; 
2. für die Adelserneuerung die Hälfte der Säte Zif. 1 
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