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1. für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckkar geworden ist,
/io der im Reichsgerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz be-
stimmten Sätze;
für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerdeinstanz,
soweit die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird, desgleichen;
3. für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig verworfen
oder ein Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wird ½% dieser Sätze;
4. wenn eine Beschwerde oder ein Wiedereinsetzungsgesuch vor der Entscheidung
zurückgenommen wird ½½ der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel.
Durchaus mindestens 1 -4.
II. bei Strafen einschließlich des Werts der einzuziehenden Gegenstände über 3 000 MA
1. in den Fällen von I Ziff. 1 unde 2 vom Hundert,
2. „ „ „ „ „ 331 vom Hundert,
3. „„ „ „ I „ 4 0)3 vom Hundert
des Strafbetrags je unter Abrundung auf volle Mark.
Die §§ 61, 86, 96 des Reichsgerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Nr. 78. Tanzerlaubnis:
1. bei deren Erteilung in allen Fällen, wo solche einzuholen ist, für die Dauer bis
zu 24 Stunden 3 bis 50 #;
2. im Falle der Versagung der Erlaubnis kann angesett werden bis 20 "“.
Nr. 79. Titel und Würden:
1. für die Verleihung an Privatpersonen
a) Geheimer Kommerzienrat, Geheimer Hofrat und andere diesen Titeln gleich-
zuachtende Titel . 3000 bis 5000 ,
b) Kommerzienrat und andere deesem Titel gleichzuachtende Titell 3000 ,
c) Okonomierat, Hofrat und andere diesen Titeln gleichzuachtende Titel
500 bis 3000 “4
d) alle andern Titel und Würden . 100 bis 1000 ;
2. für die Erlaubnis zur Annahme oder Führung nichtwürttembergischer Titel und
zur Annahme nichtwürttembergischer Würden 4660 bis 500 -4.