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2. für die Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans (§ 13 des Gesetzes)
1 bis 100 4:
3. für die Genehmigung eines übereinkommens wegen übertragung des Versicherungs-
bestandes eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes (§ 14 des Gesetzes)
1 vom Tausend
vom Wert des übertragenen Vermögens, soweit nicht Tarif Nr. 33 Anwendung findet;
4. für die Genehmigung der Auflösung eines rsherungsveneins auf Gegenseitigkeit
43 des Gesetzes I bis 50 4;
5. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den Fällen der Ziff. 1 bis 3
1 bis 50 .
Nr. 85. Versicherungsverträge (ausgenommen Feuerversicherungsverträge Tarif Nr. 27),
Versicherungsscheine, Policen:
1. Lebensversicherungsverträge einschließlich der Versicherungsverträge auf den Lebens-
fall (Alters-, Witwen-, Aussteuer-, Militärdienst= und ähnliche Versicherungen),
sofern die Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit dem Sitz in
Württemberg erfolgt oder sich auf in Württemberg wohnhafte Personen bezieht,
a) bei Kapitalversicherungen. 09/50 vom Tausend
der versicherten Summe,
b) bei Rentenversicherungen. 0,)50 vom Tausend
der versicherten Summe.
Befreit sind Lebensversicherungen, bei denen die versicherte Summe den Betrag
von 3000 , sonstige Versicherungen, bei denen die versicherte Summe den Betrag
von 1000 —/ nicht übersteigt.
2. Haftpflicht-, Unfallversicherungs= und sonstige nicht bereits unter Ziff. 1 und Tarif
Nr. 27 fallende Versicherungsverträge, sofern die Versicherung bei einem Versiche-
rungsunternehmen mit dem Sitz in Württemberg erfolgt oder sich auf in Württem-
berg wohnhafte Personen oder auf in Württemberg befindliche Gegenstände bezieht,
0,50 vom Hundert
des Gesamtbetrags der vereinbarten Prämien mindestens 30 Pf.