Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 90. Wandergewerbescheine (§§ 55 ff. der Gewerbeordnung): 
1. für die Ausstellung, 
wenn der Ansatz einer staatlichen Wondergewerbestener nicht stattfindet oder wenn 
diese beträgt bis zu 10 0 4 A, 
wenn die staatliche r beträgt von i1 bis 2504 6 , 
über 2.7656 10— 
2. für die Ausdehnung auf einen anderen Verwaltungsbezirt # 60 Abs. 2, g do der 
Gewerbeordnung) . .. eein Viertel der Sätze Ziff. 1; 
3. für die Erlaubnis zur W anderer Personen (§ 62 der Gewerbeordnung) 
für jede Persooan . eK.ein Fünftel der Sätze Ziff. 1, 
mindestens 1 4; 
4. für die Genehmigung eines Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnungg die Hälfte der Sätze Ziff. 1; 
5. für die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb im Sinn des § 42b der Gewerbeordnung 
in großen und mittleren Städtn 10 —+ 
in den übrigen Gemeinden I. Klasse 6 
in den andern Gemeinden 4 
. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines z Gesuchs tann angeseßt werden 
die Hälfte der Sätze Ziff. 1 bis 5, 
mindestens 50 Pf. 
Anmerkungen: 
zu Ziff. 1: 
Im Falle besonderer Bedürftigkeit kann die Sportel bis auf 1 ¼ ermäßigt 
werden. 
zu Ziff. 1 und 2: 
Wenn für mehrere Personen ein gemeinsamer Wandergewerbeschein ausgestellt 
wird (§ 60 d der Gewerbeordnung), so ist die Sportel Ziff. 1 für jede Person be- 
sonders zu berechnen. Wird ein gemeinsamer Wandergewerbeschein auf einen anderen 
Verwaltungsbezirk ausgedehnt, so kann die Sportel bis auf das Fünffache des in 
Ziff. 2 bezeichneten Betrags erhöht werden. 
s. auch Schaustellungen und Verfahren in Gewerbesachen.
	        
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